Verpachtung von Filialen

 

 

Mit Vorsicht zu genießen

Immer öfter werden Bäckereifilialen verpachtet. Arbeitgeber versprechen sich davon, die Motivation der Verkäuferinnen und der Filialleiterin zu steigern und Kosten zu sparen, z.B. durch den Verzicht auf Verkaufs- und Gebietsverkaufsleiter.

Das Konzept ist problematisch, denn das Risiko, wenn eine Filiale schlecht läuft, trägt die Pächterin. Die Verkäuferinnen müssen befürchten, daß sich der Kündigungsschutz und die Bezahlung verschlechtern. Zudem stellt sich die Frage, ob es sich bei der Verpachtung, um Scheinselbständigkeit handelt.

 

Wenn verpachtet werden Soll: Folgen für die Verkäuferin

 

Wird eine Filiale verpachtet, geht das Arbeitsverhältnis der Verkäuferin vom bisherigen Arbeitgeber auf die neue Pächterin über. Der § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt:

Der Arbeitsvertrag darf ohne Ihre Zustimmung nicht geändert werden. Nur der Name des Arbeitgebers ändert sich. Die Betriebszugehörigkeit, die tarif- und arbeitsvertraglich festgelegten Leistungen und Rechte bleiben bestehen.

Auf keinen Fall ohne Rücksprache mit der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat etwas unterschreiben!!

Der Arbeitgeber muss Sie von der geplanten Verpachtung vorher informieren.

Sie können dem Betriebsübergang widersprechen. Dann muss der Arbeitgeber prüfen, ob er Sie in einer anderen Filiale einsetzen kann. Auch wenn das nicht möglich ist, darf der Arbeitgeber Sie nicht einfach kündigen! Er muss die soziale Auswahl beachten.

Für die Dauer von einem Jahr darf die Pächterin Ihre Arbeitsbedingungen nicht aus Anlass des Betriebsübergangs ändern. Sie darf z.B. nicht einfach das Personal auswechseln.

Der einjährige Bestandsschutz des § 613a. im BGB schützt Sie allerdings nicht, wenn die Filiale umstrukturiert wird. Dann kann auch Personalabbau erfolgen oder eine Veränderung der Arbeitszeit, allerdings nur mit einer Kündigung bzw. einer Änderungskündigung. Ob das rechtens ist, können Sie mit Hilfe der NGG überprüfen lassen.

Oft steht die Filialleiterin vor der "Wahl", die Filiale zu übernehmen oder die Kündigung zu risikieren. Prüfen Sie, ob Sie in einer anderen Filiale arbeiten könnten. Dann kann Sie der Arbeitgeber nicht ohne weiteres kündigen.

Bevor Sie sich für die Übernahme einer Filiale entscheiden, bedenken Sie:

Selbständigkeit bedeutet, dass Sie die Vorsorge für Alter, Krankheit und Arbeitslosigkeit selbst erbringen müssen. Zusätzlich zu den laufenden Kosten fallen Lohn- und Lohnnebenkosten, Beiträge an die Berufsgenossenschaft u.a. an.

Stellen Sie in der Selbständigkeit fest, dass Ihre Entscheidungsfreiheit geringer ist als angenommen, können Sie gerichtlich prüfen lassen, ob Sie wirklich eine selbständige Tätigkeit ausüben oder ob Sie weiterhin Arbeitnehmerin beim Hauptbetrieb sind.

Der Betriebsrat kann sich die Pachtverträge vorlegen lassen, da er nur so seine Aufgabe erfüllen kann, die Mitarbeiter zu beraten.

In der Regel kann der Betriebsrat bei der Verpachtung von Filialen einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abschließen, um die Nachteile für die Beschäftigten zu mindern.

Auch nach der Ausgliederung von Filialen ist es sinnvoll, den Kontakt zwischen Filialbeschäftigten und Betriebsrat zu halten. Wenn es zum Beispiel um das Problem von Scheinselbständigkeit geht, kann der Betriebsrat helfen.

Werden Sie nicht erst aktiv, wenn das Problem schon da ist! Werden Sie Gewerkschaftsmitglied, damit sie kompetente Beratung, Unterstützung und einen Rechtsschutz haben, der von praxiserfahrenen kompetenten Menschen durchgeführt wird.

Wenn in Ihrem Betrieb noch kein Betriebsrat gewählt wurde, sollten Sie das unbedingt tun! Erkundigen Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen dabei.

Uns ist wichtig: Bei der Verpachtung einer Filiale hilft Ihnen nur eine individuelle Beratung! Der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang oder gegen die Übernahme einer Filiale als Selbständige kann sinnvoll sein - wenn aber alle Filialen verpachtet werden, hilft ein Widerspruch möglicherweise auf Dauer nicht. Hier müssen wir gemeinsam Ihre persönliche Lösung erarbeiten.

Ob Scheinselbständigkeit vorliegt und damit die Möglichkeit, weiterhin in einem abgesicherten Arbeitsverhältnis beim Stammbetrieb zu arbeiten, muss in jedem Einzelfall anhand der konkreten Praxis geprüft werden. Auch deshalb ist ein persönliches Gespräch nicht zu ersetzen.

 

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