Die Unternehmensmitbestimmung in der Bundesrepublik hat eine lange Tradition. Sie sichert die Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Aufsichtsrat – dem Kontrollorgan des Unternehmens. Durch die Mitbestimmung im Aufsichtsrat sind Voraussetzungen geschaffen, dass Arbeitnehmervertreter auf gleicher Augenhöhe mit der Kapitalseite die Unternehmensführung überwachen und eigene Vorstellungen und ihr spezifisches Know-how in die Diskussion um die Leitung und strategische Ausrichtung des Unternehmens einbringen. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat übernehmen Verantwortung für ihr Unternehmen. Ihre Aufgabe ist es zusammen mit der Kapitalseite die wirtschaftlichen, unternehmerischen und strategischen Planungen und Entscheidungen der Vorstände und Geschäftsführer zu verfolgen und zu bewerten.
Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat unterscheidet sich erheblich von der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Direkte Beteiligungs- und Regelungsmöglichkeiten bietet die Mitbestimmung im Aufsichtsrat nicht. Unternehmensmitbestimmung ist vielmehr auf die Kontrolle der Unternehmensleitungen, deren Planziele und grundsätzliche Unternehmensentscheidungen gerichtet. Unternehmensmitbestimmung bedeutet, die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen einzubeziehen und zur Sprache zu bringen, damit Arbeitsbedingungen und Arbeitsplätze nicht ausschließlich den Interessen von Kapital und Markt untergeordnet werden.
Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs mit mehr als 500 Beschäftigten müssen einen Aufsichtsrat unter Arbeitnehmerbeteiligung bilden.