Seit Oktober 2004 haben Unternehmen in der EU die Möglichkeit, die neue Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societa Europae = SE) zu gründen. Für die Unternehmensmitbestimmung in der SE gibt es kein EU-weit einheitliches Modell. Bei dieser Rechtsform muss ein besonderes Verhandlungsgremium das jeweils im Unternehmen zu praktizierende Mitbestimmungsmodell mit der Unternehmensleitung verhandeln. Die Gründung setzt eine Einigkeit zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmern über die Mitbestimmung in der SE voraus. Für den Fall, dass sich beide Seiten nicht einigen können, garantiert eine Auffangregelung, dass sich die Mitbestimmung in der SE nach dem weitergehenden Mitbestimmungsniveau der an der SE beteiligten Länder richtet. Leider konnte diese Lösung nicht in die Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften übertragen werden. Es ist zu hoffen, dass es gelingt, die Mitbestimmungsregelung der SE in die Verhandlungen über die Mitbestimmung im Fall einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung zu verankern.