Unternehmen mit paritätischer Mitbestimmung

Etwa 760 Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen dem Mitbestimmungsgesetz 1976. Sie sind verpflichtet, einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat einzurichten, d.h. dem Aufsichtsrat muss die gleiche Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern angehören.

Für Aufsichtsräte sind drei Größenklassen geregelt:

  • Der Aufsichtsrat eines Unternehmens mit 2.000 bis 10.000 Beschäftigten verfügt über einen 12köpfigen Aufsichtsrat.
  • Der Aufsichtsrat eines Unternehmens mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Beschäftigten verfügt über einen 16köpfigen Aufsichtsrat.
  • Der Aufsichtsrat eines Unternehmens mit mehr als 20.000 Beschäftigten verfügt über einen Aufsichtsrat mit 20 Mitgliedern.

Für die Zusammensetzung der Arbeitnehmerseite gelten konkrete Besetzungsregeln. In jedem Fall steht ein Sitz einem Vertreter der leitenden Angestellten zu. Sie genießen Minderheitenschutz. Neben den unternehmensangehörigen Arbeitnehmern gehören dem Aufsichtsrat zwei externe Gewerkschaftsvertreter an. In 20köpfigen Aufsichtsräten stehen den Gewerkschaften drei Sitze zu.

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