Etwa 760 Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen dem Mitbestimmungsgesetz 1976. Sie sind verpflichtet, einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat einzurichten, d.h. dem Aufsichtsrat muss die gleiche Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern angehören.
Für Aufsichtsräte sind drei Größenklassen geregelt:
Für die Zusammensetzung der Arbeitnehmerseite gelten konkrete Besetzungsregeln. In jedem Fall steht ein Sitz einem Vertreter der leitenden Angestellten zu. Sie genießen Minderheitenschutz. Neben den unternehmensangehörigen Arbeitnehmern gehören dem Aufsichtsrat zwei externe Gewerkschaftsvertreter an. In 20köpfigen Aufsichtsräten stehen den Gewerkschaften drei Sitze zu.