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Elterngeld

Vorsicht: Steuerfalle!

Seit 2007 gibt es das neue Elterngeld, das nicht mehr für alle gleich ist, sondern sich an den konkreten Einkünften im Jahr vor der Geburt eines Kindes orientiert (Lohnersatzleistung). Das ist erfreulich, aber bei aller Freude ist auch Vorsicht geboten, denn das Elterngeld ist zwar nicht steuerpflichtig, wirkt sich jedoch – wie andere Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld) – auf die Höhe der Einkommenssteuer aus. Die diesbezügliche Regelung im Einkommenssteuergesetz (§ 32b) nennt sich „Progressionsvorbehalt“. Das bedeutet, dass ElterngeldbezieherInnen mit berufstätigen Ehepartnern mit Nachforderungen des Finanzamtes rechnen müssen.

 

Ein Beispiel:
Eine Mutter hat im vergangenen Jahr im Job pausiert und 14.000 Euro Eltern- und Mutterschaftsgeld bezogen. Ihr Ehepartner hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 20.120 Euro; hierfür müsste das Paar 820 Euro Einkommenssteuer zahlen. Das entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 4,07 Prozent. Insgesamt hat das Paar aber Jahreseinkünfte von 34.120 Euro. Hierdurch kommt ein wesentlich höherer Steuersatz von 12,12 Prozent zur Anwendung. Allerdings wird dieser nicht auf die Gesamtsumme angewendet, sondern lediglich auf die 20.120 Euro, also das Jahreseinkommen des Mannes. Doch auch dies ergibt immer noch eine Steuerschuld von 2.437 Euro. Wie viel Steuern die Eheleute letztlich wirklich nachzahlen müssen, richtet sich natürlich auch danach, wie viel Lohnsteuer der erwerbstätige Ehepartner schon vorausgezahlt hat.

Unverheiratete, die das komplette Jahr 2007 hindurch nur Eltern- und Mutterschaftsgeld bezogen haben, müssen keine Steuern nachzahlen. Bei getrennter steuerlicher Veranlagung von Ehepartnern wirkt sich der alleinige Bezug von Elterngeld in einem Kalenderjahr nicht auf den Steuersatz des verdienenden Ehepartners aus. Birgit Pitsch, NGG-Referatsleiterin Frauenpolitik: „Letztlich empfehlen wir künftigen Eltern, sich rechtzeitig individuell beraten zu lassen, welche steuerliche Veranlagung für sie am günstigsten ist. Beratung gibt es auf Anfrage in den NGG-Regionen, bei Lohnsteuerhilfevereinen oder Steuerberatern.“

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