Der Anspruch auf Elterngeld bemisst sich nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Geburtsmonat und ist bei Verheirateten folglich dann am höchsten, wenn die Steuerklasse III auf der Steuerkarte der Person eingetragen ist, die die Elternzeit in Anspruch nimmt.
Ein entsprechender Steuerklassenwechsel wird von den Elterngeldstellen in der Regel nicht anerkannt. Sie berechnen das Elterngeld weiterhin nach der bisherigen Steuerklasse und damit niedriger: zu Unrecht, wie die Sozialgerichte in Augsburg und Dortmund kürzlich entschieden haben, denn der Gesetzgeber habe die Steuerklassenwahl zuvor nicht eingeschränkt. Es liege also keine gesetzliche Grundlage für das Handeln der Behörden vor.