Altersteilzeit

Neue Vertrauensschutzregelung

Die Bundesregierung plant, die Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenbezug nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit von 60 auf 63 Jahre anzuheben. Daneben gibt es weiterhin andere Rentenarten, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vorgezogene Rente, auch in Kombination mit Altersteilzeit, ermöglichen: Dies betrifft langjährig Versicherte, Schwerbehinderte und Frauen.

Am 3. Dezember 2003 hat das Bundeskabinett den endgültigen Gesetzentwurf beschlossen. Danach bleibt es dabei, dass diejenigen, die nach November 1948 geboren wurden, diese Rentenart frühestens mit 63 Jahren in Anspruch nehmen können.

Die Übergangs-/Vertrauensschutzregelung ist jedoch geändert und - nicht zuletzt Dank des Einsatzes des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften - wesentlich verbessert worden. Nach der neuen Vertrauensschutzregelung, kann weiterhin Altersrente nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit mit 60 Jahren beziehen, wer vor dem 1. Januar 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hat. Damit ist der Vertrauensschutz auf die unter 55-Jährigen ausgedehnt worden. Im Klartext: Wer bis Ende 2003 einen Altersteilzeitvertrag oder eine Vorruhestandsvereinbarung unterschreibt, kann weiterhin mit 60 in Rente gehen. Erfasst sind alle Jahrgänge bis 1951. Für die ab 1952 Geborenen gibt es nach geltendem Recht die Möglichkeit, nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit mit 60 Jahren in Rente zu gehen, ohnehin nicht. Für die vorgezogene Rente sind weiterhin Rentenabschläge von 0,3 Prozent pro Monat das heißt maximal 18 Prozent in Kauf zu nehmen.

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Presse:

  • 02.11.2007: Möllenberg: Altersteilzeit weiter fördern!

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