Antwort:
Nach dem Nachweisgesetz sind mindestens folgende Punkte vom Arbeitgeber schriftlich niederzulegen:
- die Namen und Anschriften der Arbeitsvertragsparteien,
- der Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- der Arbeitsort,
- Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und anderer Bestandteile sowie die Fälligkeit der Zahlungen,
- die Dauer des Urlaubs,
- die Kündigungsfristen,
- Hinweise auf die anwendbaren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer.