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Antwort:

Nach dem Nachweisgesetz sind mindestens folgende Punkte vom Arbeitgeber schriftlich niederzulegen:

  • die Namen und Anschriften der Arbeitsvertragsparteien,
  • der Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • der Arbeitsort,
  • Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und anderer Bestandteile sowie die Fälligkeit der Zahlungen,
  • die Dauer des Urlaubs,
  • die Kündigungsfristen,
  • Hinweise auf die anwendbaren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer.
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