Mit älteren Beschäftigten ab dem 52. Lebensjahr können Arbeitsverhältnisse bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren ohne Sachgrund befristet werden. Voraussetzung ist nur, dass die Betroffenen vorher vier Monate beschäftigungslos waren. Nach Ablauf der 5 Jahre und einer erneuten viermonatigen Beschäftigungslosigkeit kann erneut ein befristeter Arbeitsvertrag von bis zu 5 Jahren abgeschlossen werden. An der europarechtlichen Zulässigkeit dieser gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 3 TzBfG bestehen erhebliche Zweifel. Betroffene sollten sich deshalb an ihre NGG-Region wenden.