Aus urheberrechtlichen Gründen ist der Download dieses Bildes nicht möglich.

Antwort:

Mit älteren Beschäftigten ab dem 52. Lebensjahr können Arbeitsverhältnisse bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren ohne Sachgrund befristet werden. Voraussetzung ist nur, dass die Betroffenen vorher vier Monate beschäftigungslos waren. Nach Ablauf der 5 Jahre und einer erneuten viermonatigen Beschäftigungslosigkeit kann erneut ein befristeter Arbeitsvertrag von bis zu 5 Jahren abgeschlossen werden. An der europarechtlichen Zulässigkeit dieser gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 3 TzBfG bestehen erhebliche Zweifel. Betroffene sollten sich deshalb an ihre NGG-Region wenden.

Buch: Leben ohne Mindestlohn

Milo-Buch

Mitglied werden

Melden Sie sich hier online an.

Dr. Azubi

Stress in der Ausbildung?
Dr. Azubi hilft!

Unser Netzwerk

International:
www iuf.org
In Europa:
www.effat.org

©  Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)  |  wegewerk> wwEdit CMS 3.5