Antwort:

Wenn ein so genannter sachlicher Grund für die Befristung vorliegt, wie z.B. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder eine Saisonbeschäftigung, gibt es keine festgelegten zeitlichen Grenzen für die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Befristung ist solange zulässig, wie der sachliche Grund vorliegt. Wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt, ist sie nur bis zu einer Gesamthöchstdauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Dabei darf die Gesamthöchstdauer von zwei Jahren aber nicht überschritten werden.

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