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Antwort:

Das kommt darauf an. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einem sachlichen Grund für die Befristung gibt es keine Begrenzungen. Befristete Arbeitsverhältnisse ohne einen sachlichen Grund dürfen nicht abgeschlossen werden, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ohne einen sachlichen Grund darf deshalb nur ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Gesamthöchstdauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb dieser zwei Jahre darf es höchstens drei Verlängerungen geben.

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