Grundsätzlich ja. Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen gelten in der Regel auch für befristete Arbeitnehmer. Ein befristet Beschäftigter darf wegen der Befristung nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet Beschäftigter, wenn es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt. Auf Arbeitsentgelt und ähnliche Leistungen, die für einen gewissen Bemessungszeitraum gewährt werden, hat ein befristeter Arbeitnehmer in dem Umfang Anspruch, der seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht.