Antwort:

Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindungen, wenn der Arbeitgeber kündigt. Der Arbeitgeber kann aber von sich aus eine Abfindung anbieten um damit den Verzicht des gekündigten Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage zu erreichen und das Arbeitsverhältnis endgültig zu beenden. Auch vor der Annahme eines solchen Abfindungsangebots sollte die Beratung eines NGG-Büros in Anspruch genommen werden.

Einen Anspruch auf Abfindungen gibt es regelmäßig bei betriebsbedingten Kündigungen, wenn der Betriebsrat einen Sozialplan vereinbart hat. Auch in manchen Tarifverträgen finden sich Abfindungsregelungen. In vielen Fällen werden auch nach einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Abfindungen vereinbart. Ob vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung vereinbart werden kann, hängt von den Erfolgsaussichten der Klage und dem Arbeitgeber ab. Will er schnell Sicherheit haben, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, wird er eher einem Abfindungsvergleich zustimmen.

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