Antwort:

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber Kündigungsfristen beachten. Sie können sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die gesetzlichen Fristen. In Tarifverträgen sind meistens längere, manchmal aber auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart. Diese gehen dem Gesetz vor. Bei einer außerordentlichen – im allgemeinen Sprachgebrauch - fristlosen - Kündigung muss der Arbeitgeber keine Frist beachten.

Mitglied werden

Melden Sie sich hier online an.

Newsletter

Aktuelle Informationen per E-Mail - hier können Mitglieder ngg.aktuell abonnieren.

Dr. Azubi

Stress in der Ausbildung?
Dr. Azubi hilft!

Unser Netzwerk

International:
www iuf.org
In Europa:
www.effat.org

©  Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)  |  wegewerk> wwEdit CMS 3.1.2