Antwort:

Eine Kündigung muss sich niemand gefallen lassen. Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, kann beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Diese muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wer diese Frist versäumt, kann in den meisten Fällen nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen. Auch dann nicht, wenn die Kündigung rechtswidrig war. Deshalb: wer eine Kündigung erhalten hat, sollte umgehend zu seiner NGG-Verwaltungsstelle Kontakt aufnehmen, um die Kündigungsschutzklage vorzubereiten. NGG gewährt ihren Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz im Arbeits- und Sozialrecht. Wer kein Mitglied ist, sollte einen Rechtsanwalt aufsuchen. Wichtig: Unabhängig davon, ob man gegen die Kündigung klagen will oder nicht, muss man sich unverzüglich, nachdem man die Kündigung erhalten hat, beim Arbeitsamt melden. Wer dies nicht tut oder sich zu spät meldet, dem kann das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld kürzen.

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