Auf der sicheren Seite
Ihr Recht
Aus der täglichen Arbeit für unsere Mitglieder wissen wir, was Leiharbeitnehmer/innen oft dulden müssen. Wir wollen Sie nicht alleine lassen und geben Ihnen hier ein paar wichtige Informationen.
Kein Handel mit der Auslöse
Bietet Ihnen der Arbeitgeber an, Ihren Lohn zu senken und dafür die Auslöse zu erhöhen, wirkt sich das bei Arbeitslosigkeit negativ aus. Denn das Arbeitslosengeld berechnet sich nur anhand der Lohnhöhe - also ganz kurzfristiger Gewinn und langfristiger Verlust.
Keine Brutto-Lohnzahlungen
In Fällen, in denen der Verleiher kein Entgelt, nur einen Teil des Entgelts oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das heißt Sie können bis zur Zahlung des Arbeitsentgeltes Ihre Arbeit einstellen ohne den Lohnanspruch für diese Zeit zu verlieren.
Kein Urlaub für verleihfreie Zeit
Hat Ihr Arbeitgeber keine Einsatzmöglichkeit, kommt es häufiger vor, dass er Sie beurlaubt. Unbezahlter Urlaub muss jedoch nicht genommen werden. Urlaub dient der Erholung und nicht zum Überbrücken verleihfreier Zeit!
Keine Unterschrift unter Druck
Wenn Sie innerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses eine Unterschrift leisten, erklären Sie damit unwiderruflich Ihre Zustimmung. Deshalb sollten Sie sich vor jeder Unterschrift unbedingt über die Rechtsfolgen informieren: Beim Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft NGG!
Keine fristlose Eigenkündigung
Wenn Sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, mussen Sie mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen bei der Bundesagentur für Arbeit rechnen. Kündigungsfristen sind insbesondere vom Arbeitgeber einzuhalten – auch wenn er keinen Einsatz für Sie hat.
Streik
Findet in Ihrem Entleihbetrieb gerade ein Arbeitskampf statt, dürfen Sie auch dem Betrieb Ihre Arbeitsleistung verweigern.
Arbeitsvertrag
Sie schließen einen normalen Arbeitsvertrag mit einer Leiharbeitsfirma ab, obwohl Sie tatsächlich bei einer anderen Firma Ihre Arbeitsleistung erbringen. Die Leiharbeitsfirma muss unbedingt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzen, um Sie an andere Unternehmen verleihen zu können. Das gilt auch für Leiharbeitsfirmen, die ihren Sitz im Ausland haben.
Sie müssen auch von der Leiharbeitsfirma vergütet werden, falls gerade keine Arbeitsmöglichkeit für Sie besteht. Dieses besondere Beschäftigungs- und Vergütungsrisiko darf Ihr Verleiher nicht vertraglich ausschließen.
Denken Sie daran, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einem Verleiher die wesentlichen Bedingungen abzuklären:
Folgende Angaben sollten unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag stehen:
• Kurze Beschreibung der zu leistenden Arbeit
• Angaben zum Gehalt und seiner Fälligkeit
• Art und Höhe der Leistungen, falls Sie verliehen werden können
• Beginn des Arbeitsverhältnisses und bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vereinbarte Dauer
• Vereinbarung über Arbeitszeiten, Urlaubstage und Kündigungsfristen
• Arbeitsort und Hinweise, ob an unterschiedlichen Orten gearbeitet werden muss und wie die Reisekosten geregelt sind
• Allgemeine Hinweise zu Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Gewerkschaft NGG! Jetzt Mitglied werden!
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