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Formen der Mitbestimmung

In der Bundesrepublik werden unterschiedliche Modelle der Unternehmensmitbestimmung praktiziert:

  • In Unternehmen in der Größenordnung von 500 – 2.000 Beschäftigten gilt die drittelparitätische Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (früher: Betriebsverfassungsgesetz 1952). Ein Drittel der Aufsichtsratssitze werden von Arbeitnehmervertretern eingenommen.
  • In Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt die paritätische Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976.
  • Eine Sonderregelung existiert für Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie. Sie unterliegen dem Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951, dem weitestgehenden Mitbestimmungsmodell.

Im Bereich der Gewerkschaft NGG spielt die Montan-Mitbestimmung keine Rolle. In der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe gibt es zahlreiche Unternehmen, die paritätisch oder drittelparitätisch besetzte Aufsichtsräte haben. Welches Modell im Einzelfall anzuwenden ist, hängt von der Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ab.

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