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2. Vorurteil:

"Lieber weniger Einkommen und dafür einen sicheren Arbeitsplatz."

Von Heide Pfarr


Lieber weniger Einkommen, aber dafür einen sicheren Arbeitsplatz - mit diesem Argument wollen CDU/CSU und FDP das Tarifrecht ändern. Die Überlegung wirkt auf den ersten Blick plausibel - sie geht aber am Problem vorbei.

Könnte ein Tarifvertrag schon dann "ausgehebelt" werden, wenn der Arbeitgeber Stellen nicht zu Tarif-Bedingungen besetzen oder erhalten will, hätten die Kontrakte keine zwingende Wirkung. Tarifabkommen werden aber geschlossen, damit die ökonomisch stärkere Partei - der Arbeitgeber - sich nicht beliebig gegenüber Beschäftigten oder Bewerbern durchsetzen kann: Deshalb ist die zwingende Wirkung unverzichtbar.

Das Tarifvertragsgesetz kennt allerdings das "Günstigkeitsprinzip". Dem zufolge sind Vereinbarungen, die vom Kontrakt abweichen, zulässig, soweit es der Vertragstext erlaubt oder aber die Änderung die Beschäftigten begünstigt. Das ist logisch: Warum sollte ein Tarifvertrag verhindern, dass ein Arbeitnehmer aus eigener Kraft mehr herausholen kann als seine Gewerkschaft?

Aber - was ist "günstiger"? Dazu sagt das Gesetz nichts. Einigkeit besteht insofern: Wer mehr Entgelt und mehr bezahlten Urlaub vereinbaren kann, ist auf den Schutz des Tarifvertrages nicht angewiesen.

Leider wird das Günstigkeitsprinzip gerne zweckentfremdet. Es wird dann übertragen auf kollektive Tatbestände und soll auch gelten, wenn betriebsbedingte Kündigungen geplant sind, und ganze Firmen stillgelegt oder verlagert werden. Ist der Schutz des Tarifvertrages hier entbehrlich? Muss dem Arbeitnehmer auch dann freie Hand gelassen werden, wenigstens seinen Arbeitsplatz zu retten - zu Bedingungen, die der Arbeitgeber ihm diktiert?

Die Antwort lautet: Nein. Denn darauf bezieht sich das Günstigkeitsprinzip nicht. Würden Tarifverträge in solcher Lage verdrängt, könnte man sie vergessen. Dann wäre "günstig", was der Arbeitgeber diktiert.

"Bei dem Günstigkeitsvergleich sind die Beschäftigungsaussichten zu berücksichtigen." Diesen Satz will die CDU/CSU in das Tarifvertragsgesetz einfügen. Was sind Beschäftigungsaussichten? Wer bestimmt darüber, wer kann sie prognostizieren, wer kontrollieren? Über die Produktion, über den Standort der Firma bestimmt allein der Unternehmer. Er kann auch bei guter ökonomischer Lage "Beschäftigungsaussichten" trüben, er kann auch produktive Arbeitsplätze abbauen. Er allein hat es in der Hand, die Abweichung vom Tarifvertrag als "günstiger" erscheinen zu lassen.

Wenn Beschäftigte mit Betriebsschließung oder -verlegung oder mit Kündigung konfrontiert werden, dann sind sie erpressbar; sie werden reagieren wie jemand, dem die Pistole auf die Brust gesetzt wird: "Geld oder Leben". Genau in dieser Lage brauchen sie den Schutz des Tarifrechts, das Abweichung von tariflichen Mindestbedingungen auch dann nicht erlaubt, wenn die Betroffenen zustimmen. Gäbe es diese zwingende Wirkung des Tarifvertrages nicht, wären Arbeitnehmer beliebig manipulierter Lohndrückerei ausgeliefert.

Ebenso wenig, wie die Beschäftigten überprüfen können, ob die Firma in einer ökonomischen Zwangslage ist, genau so wenig können sie darauf vertrauen, dass ihr Verzicht ihre Stellen dauerhaft garantiert: Um ihre Arbeitsplätze zu sichern, sagte die Belegschaft dem Frankfurter Baukonzern Holzmann für 18 Monate fünf Stunden unentgeltliche Mehrarbeit pro Woche zu. Als Holzmann zwei Jahre später Insolvenz anmeldete, waren nicht nur die Stellen weg, sondern auch die zusätzlichen Leistungen. Dies ist noch problematischer, weil die Beschäftigten Entgelteinbußen akzeptiert haben, die ihr Arbeitslosengeld reduzieren.

"Lieber weniger Einkommen aber dafür einen sicheren Arbeitsplatz" - das kann im Einzelfall zutreffen. Aber nur die Tarifvertragsparteien können einigermaßen sicher einschätzen, ob ein Unterschreiten der Tarifvertragsbedingungen notwendig ist und den Beschäftigten nützt. Deshalb erlaubt das Gesetz Abweichungen vom Tarifvertrag - wenn beide Seiten zustimmen. Das tun sie auch, wenn es nötig ist. Dies belegen betriebliche Bündnisse, die auf der Basis geltenden Rechts abgeschlossen worden sind. Eine Gesetzesänderung ist unnötig.

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