Von Reinhard Bispinck
Die Flächentarifverträge sind zu starr, sie lassen den Firmen keine Luft zum Atmen, aus tariflichen Mindestbedingungen sind Maximalstandards geworden - so lautet die Kritik aus Wirtschaft, Politik und der vorherrschenden neoliberalen Wirtschaftswissenschaft. Die Kritiker fordern mehr Flexibilität und Öffnung der Abkommen für betrieblichen Gestaltungsspielraum.
Aber: Wer heute noch die Starrheit von Tarifverträgen kritisiert und unbekümmert mehr Flexibilität fordert, hat vermutlich seit Jahren keines dieser Abkommen mehr gelesen. In einer aktuellen Auswertung von Kontrakten für 80 Wirtschaftszweige und rund 15 Millionen Arbeitnehmer hat das WSI-Tarifarchiv mehrere hundert Öffnungsklauseln dokumentiert. Sie erlauben etwa in der Metallindustrie die Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf 30 Stunden zu verkürzen, um Beschäftigung zu sichern (davon wurde gerade bei Opel in Rüsselsheim Gebrauch gemacht). Möglich ist auch, die Arbeitszeit für einen Teil der Belegschaft auf 40 Stunden zu verlängern. In Krisenfällen ist eine Abweichung vom Tarifabschluss möglich.
In der chemischen Industrie gibt es niedrigere Einstiegstarife für Langzeitarbeitslose, das Weihnachtsgeld kann verspätet oder gekürzt ausgezahlt werden, im Krisenfall kann das Tarifentgelt um maximal zehn Prozent gesenkt werden.
Im Einzelhandel in Ostdeutschland sieht eine Klausel geringere Gehälter in kleineren und mittleren Firmen vor. In der westdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie vereinbarten die Tarifkontrahenten eine Härtefallklausel für Krisenfälle und einen Arbeitszeitkorridor von 130 Stunden pro Jahr, mit dem - je nach Bedarf - die Arbeitszeit ausgedehnt oder reduziert werden kann.
Diese tariflichen Öffnungs- und Härtefallklauseln stehen nicht nur auf dem Papier: Die WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung ermittelte im vergangenen Jahr, dass in 35 Prozent der Firmen und 22 Prozent der Dienststellen Öffnungsklauseln angewendet werden. Besonders oft sind es Regelungen über variable Arbeitszeiten, Arbeitszeitverlängerung und befristete Arbeitszeitverkürzung. Bei Lohn und Gehalt wird auf Einstiegstarife, Kürzung oder zeitweiligen Wegfall der Jahressonderzahlung und das Aussetzen von Tariferhöhungen gesetzt.
Den Arbeitgebern reicht das nicht: Sie fordern ein Gesetz, das es erlaubt, auch ohne tarifliche Öffnungsklausel und ohne Einschaltung der Gewerkschaft abweichende Regelungen zu treffen. Würde dies erlaubt, steht einer Durchlöcherung der Tarifverträge nichts mehr im Wege und Tarifstandards werden zu unverbindlichen Empfehlungen.
Wo Flächentarif draufsteht, müssen auch verbindliche Standards drin sein. Dies schließt eine Regelungsvielfalt in der Firma nicht aus. Im Interesse der Beschäftigten sind die Gewerkschaften gut beraten, Öffnungsklauseln strikt auf solche Krisenfälle zu begrenzen, in denen kürzere Arbeitszeiten, eine Reduzierung des Weihnachtsgeldes oder auch eine befristete Lohnsenkung tatsächlich einen Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze leisten können.
- Angaben der Betriebs- und Personalräte in % -
|
Regelungsbereich |
Betriebsräte |
Personalräte |
|
variable Arbeitszeiten |
70 |
68 |
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Arbeitszeitverlängerung |
41 |
16 |
|
befristete Arbeitszeitverkürzung |
24 |
50 |
|
Einstiegstarife |
17 |
14 |
|
Kürzung/Aussetzung der Jahressonderzahlung |
15 |
15 |
|
Aussetzen von Tariferhöhungen |
10 |
3 |
|
Kürzung/Aussetzung des Urlaubsgeldes |
9 |
4 |
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allgemeine Härtefallklausel |
7 |
8 |
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Absenken von tariflichen Grundvergütungen |
6 |
6 |