Von einem Tarifvertrag kann nur aus zwei Gründen abgewichen werden. Erstens: Wenn die Regelungen auf betrieblicher Ebene für die Beschäftigten günstiger sind als im Tarifvertrag (Günstigkeitsprinzip). Also im Falle höherer Löhne, besserer Arbeitsbedingungen, kürzerer Arbeitszeiten. Zweitens: Wenn die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften, Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber) es zulassen. Beispiele hierfür sind die so genannten Öffnungsklauseln oder Härtefallregeln zur Abwendung von Insolvenzen und zur Beschäftigungssicherung. Die Union will nun beim Günstigkeitsprinzip auch die Beschäftigungssicherung einbeziehen. Das heißt, die Arbeitgeber sollen im Einvernehmen mit den Belegschaften niedrigere Löhne für die Arbeitsplatzsicherung vereinbaren können, ohne dass die Tarifvertragsparteien, die den Tarifvertrag geschlossen haben, bei diesem Verfahren beteiligt werden. Dadurch würden Betriebsräte und Belegschaften erpressbar. Weil sie schwächere Verhandlungspartner sind als die Gewerkschaften, könnten die Arbeitgeber für sich bessere Konditionen herausschlagen.