Antwort:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an seine Urlaubszusage gebunden. Eine einmal erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs kann er nur im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern rückgängig machen. Nur in wenigen Ausnahmefällen - wie unvorhersehbare Ereignisse und Notfälle - können sie verpflichtet werden, ihren Urlaub zu verschieben. Ansonsten müssen sie der Verschiebung ihres Urlaubs oder gar einer Rückkehr aus dem Urlaub nur zuzustimmen, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, sämtliche für sie dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. für die Stornierung einer gebuchten Reise) für sie und ihre Familie zu tragen.

Mitglied werden

Melden Sie sich hier online an.

Newsletter

Aktuelle Informationen per E-Mail - hier können Mitglieder ngg.aktuell abonnieren.

Dr. Azubi

Stress in der Ausbildung?
Dr. Azubi hilft!

Unser Netzwerk

International:
www iuf.org
In Europa:
www.effat.org

©  Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)  |  wegewerk> wwEdit CMS 3.1.2