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Antwort:

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist allerdings möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Danach kann der Urlaub aus dem Vorjahr nur noch dann genommen werden, wenn der Arbeitgeber mit einer über den 31. März hinausgehenden Übertragung des Urlaubs ausdrücklich einverstanden ist oder der Urlaub aus krankheitsbedingten Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte. Dies gilt zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch.

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