Gewerkschaft NGG begrüßt Entscheidung des LAG Hamburg (Aktenzeichen: 5 TaBV 15/18). DHV ist nicht tariffähig – Schluss mit Gefälligkeitstarifverträgen

25. Mai 2020

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) begrüßt die heute bekanntgegebene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg, nach der die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V“ nicht mehr tariffähig ist. „Dies ist ein Meilenstein, um die Ausweitung von Tarifverträgen mit Dumpinglöhnen zu verhindern“, erklärte Freddy Adjan, stellvertretender NGG-Vorsitzender. Damit könne DHV keine Tarifverträge mehr abschließen.

„Die Tarifautonomie, die im Grundgesetz verankert ist, wird mit dieser Entscheidung des LAG Hamburg gestärkt“, sagte Adjan. Bei einer Vereinigung, die mangels Mitglieder kein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht in den Unternehmen habe, sei es anmaßend, im Interesse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Tarifverträge abzuschließen. „Tarifverträge funktionieren nur, wenn Tarifverhandlungen auf Augenhöhe geführt werden können. Nur dann sind die Interessen der Arbeitnehmer auch durchsetzbar“, betonte Adjan.

Nach Auffassung des LAG ist DHV trotz der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge mangels Mächtigkeit und Durchsetzungskraft keine Gewerkschaft. DHV hatte in der Vergangenheit viele Gefälligkeitstarifverträge zu Lasten der Beschäftigten abgeschlossen. „Das LAG hat unsere Rechtsauffassung bestätigt. Gefälligkeitstarifverträge gehören nun endlich der Vergangenheit an. Damit verbessert sich vor allem die finanzielle Situation der Beschäftigten in Dienstleistungsbranchen, aber auch in der Fleischindustrie und in der Leiharbeit.“ ,betonte Adjan.

Hintergrund:
Das jetzige Verfahren basiert auf einem gemeinsamen Antrag der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, der Gewerkschaften ver.di, IG Metall und NGG sowie des DGB Ende 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg. Dies hatte festgestellt, dass der DHV e.V. keine tariffähige Gewerkschaft ist. Das LAG Hamburg hob diese Entscheidung auf. Anschließend befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Rechtsstreit und verwies ihn an das LAG zurück. Das LAG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass DHV tariffähig sei. Das hat das LAG nun nach erneuter Verhandlung korrigiert. Das Gericht stellte nach umfangreichen Untersuchungen u.a. fest, dass die vom DHV behaupteten Angaben zur Mitgliederzahl nicht nachvollziehbar seien. Selbst wenn man diese aber als richtig unterstellen wolle, reiche die angegebene Mitgliederzahl von deutlich gut zwei bis unter 1,6 Prozent in den jeweiligen Branchen nicht aus, um von einer der Tariffähigkeit genügenden Mächtigkeit ausgehen zu können.