FAQ rund um die Ausbildung in Corona-Zeiten [aktualisiert] Coronavirus: Was Auszubildende wissen sollten

Der zweite "Lockdown" bringt auch für Azubis viele Unsicherheiten mit sich.

Seit heute, dem zweiten November 2020, gelten in Deutschland aufgrund der massiv gestiegenen Infektionszahlen wieder Beschränkungen. Die Betriebe des Gastgewerbes müssen schließen und im privaten sowie im öffentlichen Raum gelten Kontaktbeschränkungen. Berufsschulen sollen wie andere Schulen aber offen blieben. Was hat das für Auswirkungen auf Auszubildende? Wir beantworten die häufigsten Fragen.

Deine Frage ist nicht dabei? Dann schreib uns an hv.jugend@ngg.net und wir helfen dir bei Problemen. Folge uns bei Facebook und sei dabei, wenn unsere ExpertInnen am 10.11. alle Fragen live in den sozialen Medien beantworten.

Für Auszubildende kann es durch die Verbreitung des Coronavirus zu Einschränkungen des Alltags und der Arbeit kommen. Die NGG gibt Antworten auf wichtige rechtliche Fragen.

Bekomme ich weiter meine Ausbildungsvergütung?

Ja. Im Berufsbildungsgesetz ist geregelt, dass die Ausbildungsvergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt werden muss, auch wenn die Ausbildung ausfallen sollte. Dein Arbeitgeber darf dir also deine Vergütung nicht kürzen oder sie einbehalten.

Was passiert, wenn der Unterricht ausfällt oder die Berufsschule schließen muss?

In beiden Fällen musst dich deinen Arbeitgeber über den Unterrichtsausfall informieren und im Betrieb erscheinen, solange der Arbeitgeber nichts anderes verfügt.

Durch den erneuten Lock-Down will mein Ausbildungsbetrieb meinen Ausbildungsvertrag ändern? Muss ich das unterschreiben?

Die aktuelle Situation rechtfertigt keine Änderungen an deinem Ausbildungsvertrag. Auch wenn du von deinem Arbeitgeber aufgefordert wirst: Unterschreibe nichts! Lass dich von uns beraten, damit später kein böses Erwachen droht!

Was passiert mit meinem Prüfungstermin?

Für die Prüfungen sind die örtlichen Kammerorganisationen (z.B. IHKn und Handwerkskammern) zuständig. Auf ihren Internetseiten findest du alle für dich wichtigen und aktuellen Informationen.

Wir gehen davon aus, dass die Prüfungstermine eingehalten und unter den entsprechenden Hygiene-Maßnahmen durchgeführt werden können, wie es auch im Sommer der Fall war.

Muss ich an der Prüfung teilnehmen, auch wenn Unterricht oder die Ausbildung im Betrieb ausgefallen sind?

Die Teilnahme an einer bestimmten Zahl von Unterrichtsstunden ist regelmäßig keine Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung und damit auch kein Grund für eine Nicht-Teilnahme. Voraussetzung ist aber das unterschriebene Berichtsheft. Denk daran, dass du rechtzeitig die Unterschriften einholst. Das Berichtsheft dient auch als Beleg, was dir in der Ausbildung vermittelt wurde und von dir in der Prüfung verlangt werden kann.

Von einem Rücktritt von der Prüfung oder einem unentschuldigten Fernbleiben ist dringend abzuraten, wenn kein ärztliches Attest vorliegt, da die Prüfung dann als nicht bestanden gewertet wird!

Ich kann an meinem Prüfungstermin nicht teilnehmen, weil ich in Quarantäne bin. Wie geht es jetzt mit meiner Ausbildung weiter?

Solltest du dich zum Prüfungstag in behördlicher Quarantäne befinden oder Krankheitssymptome zeigen, ist eine Prüfung meist nicht möglich. In diesem Fall greift § 21 Abs.3 BBiG und die Ausbildung verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zum nächstmöglichen Wiederholungstermin.

Muss ich in Kurzarbeit gehen, wenn mein Betrieb geschlossen ist?

Im Regelfall kann für Auszubildende keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Arbeitgeber hat alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Berufsausbildung aufrechterhalten werden kann. Dies kann z.B. geschehen durch:


· Umstellen des betrieblichen Ausbildungsplans
· Versetzung in andere Abteilungen
· Ausweichen auf andere Ausbildungsformate.

Erst wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind, kommt Kurzarbeit bei Auszubildenden überhaupt in Betracht.

Bekomme ich als Auszubildender Kurzarbeitergeld?

In jedem Fall ist die Ausbildungsvergütung nach §19 BBiG vollständig für mindestens 6 Wochen weiter zu zahlen, auch wenn die Ausbildung nicht durchgeführt wird. Tarifverträge können darüber hinaus bessere Regelungen enthalten.

Erst danach kann Kurzarbeitergeld in Frage kommen, auch wenn die Hürden dafür sehr hoch sind. Priorität hat deine Ausbildung. Aber wenn die Ausbildung nicht aufrecht erhalten werden kann, kann auch die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Frage kommen (s.o.).

In meiner Klasse gab es einen positiven Test und ich muss in Quarantäne. Was muss ich jetzt machen?

Du musst auf jeden Fall deinem Arbeitgeber Bescheid geben und dich an die Auflagen des Gesundheitsamts halten.

Betroffene, die auf Grund der Verbreitung des Corona-Virus Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen oder unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe der §§ 56 ff. IfSG. Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber längstens für sechs Wochen ausgezahlt, § 56 Abs.5 IfSG. 

Mein Betrieb hat jetzt zum zweiten Mal in diesem Jahr Kurzarbeit. Bekomme ich wieder 6 Wochen meine Ausbildungsvergütung, auch wenn die Ausbildung ausfällt?

Die Ausbildungsvergütung ist nach §19 BBiG vollständig für mindestens 6 Wochen weiter zu zahlen, auch wenn die Ausbildung nicht durchgeführt wird. Im Gesetz ist dieser Zeitraum aber nicht weiter erläutert. Deshalb ist diese Frage bisher noch ungeklärt.

Wir sind der Meinung, dass je mehr Zeit zwischen dem erstem und einem weiteren Ausbildungsausfall liegt, man von einer neuen 6-Wochen-Frist ausgehen muss. Vergleichbare Regelungen gelten z.B. bei Krankheit. Wenn also deine Ausbildung im April ausgefallen ist und nun wieder im November ausfällt, zieht das aus unserer Sicht erneut die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung wiederum für 6 Wochen nach sich.

Da diese Auskunft unsere Auslegung des Berufsbildungsgesetzes ist, solltest du dich mit einem solchen Fall an dein NGG-Büro wenden. Nur so können wir deinen Einzelfall umfassend prüfen.

Kann mich mein Ausbildungsbetrieb kündigen, wenn der Betrieb durch Corona geschlossen werden musste?

Nein. Die Kündigung von Auszubildenden ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Ein aufgrund von Corona geschlossener Ausbildungsbetrieb gehört nicht dazu.

Etwas anderes gilt aber, wenn du noch in der Probezeit bist. Hier ist eine Kündigung mit Frist von 14 Tagen auch ohne die Angabe von Gründen möglich. Wie lange die Probezeit dauert, muss in deinem Ausbildungsvertrag stehen. Wenn du eine Kündigung bekommen hast, melde dich unbedingt bei uns und lass dich beraten.