Am 7. Juli hat der Bundesrat dem neuen Gesetz zugestimmt "Betriebsrentenstärkungsgesetz" ist beschlossen

Nachdem der Bundestag am 1. Juni 2017 das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet hat, gab es am 7. Juli auch aus dem Bundesrat die nötige Zustimmung, so dass das Gesetz zum 1. Januar 2018 in Kraft treten kann.

Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) als zweite Säule der Alterssicherung zu stärken, indem die Verbreitung in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Gering- und Niedrigverdienenden gefördert wird. Im Mittelpunkt steht dabei das Sozialpartnermodell mit der "reinen Beitragszusage" als neue Zusageform der bAV. Darüber hinaus gibt es verschiedene sozial- und steuerrechtliche Instrumente, die zusammen mit dem Sozialpartnermodell, aber auch mit den bereits bestehenden Formen der bAV, genutzt werden können.

1. Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage

Als Sozialpartnermodell wird eine betriebliche Altersversorgung bezeichnet, die durch oder aufgrund eines Tarifvertrags organisiert wird. Diese Möglichkeit gibt es bereits seit vielen Jahren und wurde von der Gewerkschaft NGG in zahlreichen Tarifverträgen zur Altersvorsorge umgesetzt. Neu ist die Zusageform der reinen Beitragszusage, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt wird. Sie steht neben den bereits bestehenden Zusageformen, wie beispielsweise der beitragsorientierten Leistungszusage bei der Hamburger Pensionskasse/Pensionskasse Ernährung und Genuss, und ersetzt diese nicht. Als Durchführungsweg können eine Pensionskasse, ein Pensionsfond oder eine Direktversicherung als Versorgungseinrichtung ausgewählt werden. An der Durchführung und Steuerung dieser Versorgungseinrichtung müssen sich die Tarifvertragsparteien beteiligen.

Bei der reinen Beitragszusage haftet der Arbeitgeber dann nur noch dafür, dass die Beiträge zur bAV an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden, er hat nicht mehr für die spätere Rentenzahlung, deren Höhe, Verzinsung, Anpassung etc. einzustehen. Die Versorgungseinrichtung legt dann die Beiträge an und zahlt aus den Erträgen später eine Rente, deren Höhe jedoch nicht garantiert ist, die sog. Zielrente. Durch den Verzicht auf Leistungsgarantien soll es den Versorgungseinrichtungen ermöglicht werden, die Beiträge in ertragreichere Anlagen mit der Aussicht auf höhere Renditen zu investieren. Das Risiko von Leistungsschwankungen soll durch weitere aufsichtsrechtliche Vorgaben minimiert werden.

2. Weitere Maßnahmen

Mit weiteren Maßnahmen wird die bAV sowohl in der reinen Beitragszusage als auch in den bestehenden Zusageformen gestärkt:

… im Betriebsrentenrecht – Auskehrung von Sozialversicherungsbeiträgen

Arbeitgeber sind bei Entgeltumwandlung künftig verpflichtet, die bei ihnen eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts pauschal an die Versorgungseinrichtung weiterzugeben, wenn die bAV über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird. Per Tarifvertrag können sowohl höhere als auch niedrigere Pauschalen vereinbart werden. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2019. Für Tarifverträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, sogar erst ab dem 1. Januar 2022.

Sollten Tarifverträge der betrieblichen Altersvorsorge gar keine Weitergabe der beim Arbeitgeber ersparten Sozialversicherungsbeiträge vorsehen, so haben Beschäftigte gemäß den vorstehenden Fristen einen gesetzlichen Anspruch auf Weitergabe der Pauschale von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts in die Altersvorsorge.

… im Steuerrecht – Anhebung des Dotierungsrahmens sowie der Grundzulage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Förderbetrag für Arbeitgeber

Es können zukünftig Beträge in einer Höhe bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuerfrei in die bAV eingebracht werden. Legt man die BBG aus dem Jahr 2017 zugrunde, wären dies 508 Euro monatlich bzw. 6.096 Euro im Jahr. In der Sozialversicherungspflicht bleibt es hingegen bei den bisherigen höchsten 4 Prozent, die in der BBG im Jahr sozialversicherungsfrei sind, um die Rentenkasse nicht – noch – weiter zu schwächen.

Außerdem steigt die Grundzulage bei der Altersvorsorgezulage, der sog. Riesterrente, von derzeit 154 Euro auf 175 Euro jährlich.

Zahlt der Arbeitgeber einen eigenen Beitrag von mindestens 240 Euro jährlich für den Arbeitnehmer in die bAV ein, so kann er 30 Prozent davon als Förderbetrag direkt von der von ihm abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten. Voraussetzung ist, dass der Monatslohn des Arbeitnehmers nicht mehr als 2.200 Euro beträgt und es muss sich um eine bAV in einem der versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfond oder Direktversicherung handeln. Auf Direktzusagen der Arbeitgeber sowie Unterstützungskassen ist die Regelung nicht anwendbar. Es gilt eine Obergrenze der Förderung von 144 Euro jährlich, so dass Arbeitgeber sich höchstens einen eigenen Beitrag von 480 Euro jährlich bezuschussen lassen können. Für Zusagen, die bereits im Jahre 2016 bestanden, ist der Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.

… im Sozialrecht – Anrechnung der Betriebsrente auf Grundsicherung eingeschränkt

Sollten im Rentenfall Leistungen der Grundsicherung bezogen werden müssen, werden künftig Zahlungen von Betriebsrenten, wie diejenigen aus der Pensionskasse Ernährung und Genuss (PEG), und von Renten aus einem Altersvorsorgevertrag, den sog. Riesterrenten, bis zu einem Monatsbetrag von 100 Euro nicht als Einkommen angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Rente monatlich bis an das Lebensende gezahlt wird und auf freiwilligen Beiträgen beruht. Darüber hinausgehende Zahlungen werden nur zu 30 Euro angerechnet, bis ein Höchstbetrag in Höhe des halben Regelsatzes der Grundsicherung erreicht ist, was im Jahre 2017 204,50 Euro monatlich wären.

3. Fazit

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt zum einen mit der reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell eine neue Form der betrieblichen Altersvorsorge, die neben den bereits bestehenden Zusageformen steht und diese nicht verdrängen soll. Ein akuter Handlungsbedarf für die Tarifverträge der Gewerkschaft NGG besteht daher nicht. Zum anderen werden flankierende Maßnahmen zur Verbreitung der bAV insgesamt geschaffen. Einige dieser Maßnahmen, wie die Weitergabe des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung bei Entgeltumwandlung, sind bereits in vielen NGG-Tarifverträge zur Altersvorsorge installiert. Andere Maßnahmen, wie der Freibetrag bei der Anrechnung von Betriebsrente auf die Grundsicherung, können bei der weiteren Kommunikation und in künftigen Verhandlungen unterstützen.