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Steuervorteile für NGG-Mitglieder
ab 1. Januar 2026 gelten neue Steuerregeln. Eine zentrale Änderung betrifft die Behandlung von Gewerkschaftsbeiträgen.
Bisher waren Gewerkschaftsbeiträge bereits im Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € enthalten. Das bedeutete, dass Gewerkschaftsbeiträge nicht weiter berücksichtigt werden konnten, wenn die gesamten Werbungskosten insgesamt nicht höher als dieser Pauschbetrag waren. Ab 2026 können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Pauschbetrag als Werbungskosten angesetzt werden und mindern somit die Einkommensteuer.
Der Pauschbetrag von 1.230 € wird bei Arbeitnehmer*innen „automatisch“ als Werbungskosten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen, wenn ihre tatsächlichen Werbungskosten darunter liegen. Gewerkschaftsbeiträge waren darin bis zum Jahr 2025 bereits enthalten.
beispiel
Ein Gewerkschaftsbeitrag von 300 € aus dem Jahr 2025 konnte nicht zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden, wenn die Werbungskosten insgesamt 1.230 € nicht überstiegen. Ab 2026 kann der Gewerkschaftsbeitrag von 300 € zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden. (1.230 € Pauschale + 300 € Beitrag)
Wer profitiert von der Änderung?
Je nachdem wie viele Werbungskosten bei Mitgliedern anfallen, kann die Änderung unterschiedliche Auswirkungen haben. Viele Mitglieder erhalten durch die Steueränderung erstmals ab 2026 eine höhere Steuererstattung. Zur besseren Darstellung unterscheiden wir hier in 3 Fallgruppen:
Wer bisher unter 1.230 € Werbungskosten kam, kann ab 2026 mehr absetzen.
Beispiel:
Früher: 300 € Beitrag + 800 € andere Kosten = 1.100 € Werbungskosten.
In diesem Fall wurde der Pauschbetrag von 1.230 € angesetzt.
Ab 2026 gilt:
800 € andere Kosten < 1.230 € Pauschbetrag (→ Pauschbetrag gilt) +1.230 € Pauschbetrag +300 € Beitrag extra = 1.530 € Werbungskosten
Beispiel:
Früher: 300 € Beitrag + 1.100 € andere Kosten = 1.400 € Werbungskosten
In diesem Fall wurden die Werbungskosten von 1.400 € angesetzt. Ab 2026 gilt: 1.100 € andere Kosten < 1.230 € Pauschbetrag (→ Pauschbetrag gilt) +1.230 € Pauschbetrag +300 € Beitrag extra = 1.530 € Werbungskosten
Wenn Mitglieder schon bisher weit über 1.230 € Werbungskosten hatten, bringt die Änderung keinen zusätzlichen Vorteil.
Beispiel:
2.000 € andere Kosten + 300 € Beitrag = 2.300 € Werbungskosten
Das Mitglied liegt schon ohne seinen Beitrag weit über dem Pauschbetrag; der Gewerkschaftsbeitrag kann in diesem Fall wie bisher auch als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Es entsteht deshalb keine zusätzliche Entlastung durch die Gesetzesänderung.
Die Änderung gilt erstmals für das Steuerjahr 2026. Die Ersparnis erhalten Mitglieder, indem sie im Jahr 2027 ihre Einkommensteuererklärung abgeben und die Werbungskosten eintragen. Im Programm MeinElster erfolgt die Angabe wie gewohnt in der Anlage N.
Die genaue Steuerersparnis lässt sich nicht pauschal bestimmen und hängt vielmehr von der individuellen Lebenssituation des Mitglieds ab. Dabei spielen Faktoren wie Einkommen, Familiensituation, Alter etc. eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass durch den höheren Ansatz von Werbungskosten unterm Strich eine Steuererstattung zwischen 25 bis 35 Prozent des Gewerkschaftsbeitrags entstehen kann.