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Ausbildung
Wir sind da, wenn du uns brauchst: Von Anfang an!
Mit uns gelingt dein Ausbildungsstart! Hier gibt es alle wichtigen Infos für die neue aufregende Zeit in der Ausbildung. Teste mit unserem Ausbildungsgehaltsrechner dein Gehalt. Mehr Informationen rund um die Ausbildung findest du auch in unserem Ausbildungs-FAQ oder bei jungeNGG.
Ausbildungsgehalts-Rechner
Zu wenig ist es immer, aber ist es weniger als dir zusteht?
Du machst eine Ausbildung im Bereich Nahrung-Genuss-Gaststätten? Unser Ausbildungsgehalt-Rechner zeigt dir, ob du eine korrekte Ausbildungsvergütung erhältst oder dir mehr zusteht. Einfach Branche, Ausbildungsort, Ausbildungsjahr und die in deinem Ausbildungsvertrag vereinbarte Brutto-Ausbildungsvergütung eingeben und los geht's...
Auswertung deiner Daten:
Sieht gut aus!
Bei dir scheint die Ausbildungsvergütung richtig zu sein. Aber es kann sein, dass du weitere Ansprüche z. B. auf Urlaubsgeld oder Zuschläge für Überstunden oder Nachtarbeit hast. Das können wir dir nur sicher sagen, wenn wir deine Gehaltsabrechnung vorliegen haben. NGG-Mitglieder können ihre Gehaltsabrechnung ganz einfach von unseren Expertinnen und Experten prüfen lassen.
Es braucht außerdem starke Gewerkschaften, damit Ausbildungsvergütungen steigen. Sonst wird alles teurer, nur dein Gehalt steigt nicht. Ein weiterer guter Grund, NGG-Mitglied zu werden.
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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 01.01.2022
Die Information ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung, der tatsächliche Vergütungsanspruch kann nur anhand der vollständigen Gehaltsabrechnung ermittelt werden. Die Auskunft gilt nur für Ausbildungsverhältnisse im Geltungsbereich des BBiG. Die Auswertung berücksichtigt keine Unternehmenstarifverträge. Der tatsächliche Vergütungsanspruch kann bspw. aufgrund von Teilzeit-Ausbildung oder in Ausbildungsverhältnissen außerhalb des BBiG geringer ausfallen.
Auswertung deiner Daten:
Vielleicht ist da mehr drin!
Es kann sein, dass deine Ausbildungsvergütung zu niedrig angesetzt ist. Wenn dein Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist, steht dir eine höhere Vergütung zu. Ist dein Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, kann es sein, dass deine Ausbildungsvergütung korrekt ist. Für eine genauere Auskunft bräuchten wir deine Gehaltsabrechnung. NGG-Mitglieder können ihre Abrechung von unseren Expertinnen und Experten prüfen lassen.
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Achtung! Deine Ausbildungsvergütung ist zu gering!
Du solltest dich auf jeden Fall von uns beraten lassen, denn wir können zu wenig gezahltes Gehalt geltend machen – übrigens auch rückwirkend. NGG-Mitglieder können ihre Gehaltsabrechnung von unseren Expertinnen und Experten prüfen lassen. Wir sind in 50 Büros in ganz Deutschland persönlich, aber auch per Mail oder am Telefon für dich da. Und Gewerkschaftsmitglieder bekommen auch Beratung zu allen anderen Fragen rund um die Arbeitswelt. Also worauf wartest du noch?
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Geld in der Ausbildung
Du hast einen Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, die dir dein*e Arbeitgeber*in zahlen muss. Die Vergütung muss in deinem Ausbildungsvertrag festgelegt werden. Die Höhe unterscheidet sich nach Beruf und Branche, in der du deine Ausbildung machst. Viele Ausbildungsvergütungen sind in Tarifverträgen geregelt. Bei uns erfährst du, ob für dich ein Tarifvertrag gilt.
WICHTIG: Bist du krank, muss deine Ausbildungsvergütung trotzdem gezahlt werden. Dein*e Arbeitgeber*in darf den Betrag nicht kürzen.
Für alle geschlossenen Ausbildungsverträge gilt eine Mindestausbildungsvergütung. Diese steigt jedes Jahr und sieht unterschiedliche Beträge für jedes Ausbildungsjahr vor. Außerdem darf die Ausbildungsvergütung nicht mehr als 20 % unter dem Tariflohn liegen - auch wenn für deinen Betrieb kein Tarifvertrag gilt. Lass dich von uns beraten und wir können dir sagen, ob deine Ausbildungsvergütung korrekt ist. Dabei hilft dir unser Ausbildungsgehalt-Rechner. Wenn du zu wenig Geld bekommen hast, kann die fehlende Vergütung für einen bestimmten Zeitraum auch rückwirkend nachgefordert werden.
Als Ausbildungsmittel bezeichnet man all die Dinge, die du für deine Ausbildung im Betrieb brauchst. Darunter fallen neben spezieller Schutz- oder Arbeitskleidung beispielsweise auch Werkzeug, Fachliteratur usw. Diese Arbeitsmittel muss dir dein*e Arbeitgeber*in zur Verfügung stellen, du musst sie nicht selbst von deiner Ausbildungsvergütung bezahlen. Dein*e Arbeitgeber*in darf dafür auch nichts von deiner Vergütung einbehalten.
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist ein monatlicher Zuschuss für Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung nicht reicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Die wichtigste Voraussetzung: Du darfst nicht mehr bei deinen Eltern wohnen. Für die BAB musst du einen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen. Wie hoch der monatliche Zuschuss durch die Berufsausbildungsbeihilfe ist, hängt vom Einzelfall ab. Du kannst aber vorab ausrechnen, ob du einen Anspruch hättest: babrechner.arbeitsagentur.de
Was die Mindestausbildungsvergütung angeht, müssen sich alle Arbeitgeber*innen an die Gesetze halten. In vielen Bereichen jedoch gelten zwischen Arbeitgeber*innen und den Beschäftigten zusätzlich gewerkschaftlich vereinbarte Tarifverträge – und die sehen viel bessere Regelungen vor. Bereits in der Ausbildung ist ein solcher Tarifvertrag relevant. Ein kleines Beispiel: Weder Urlaubs- und Weihnachtsgeld noch Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen sind gesetzlich geregelt, sondern stehen in Tarifverträgen der NGG. Mit einem Tarifvertrag bekommen viele Beschäftigte außerdem regelmäßige Lohnerhöhungen. Tarifverträge gelten für dich aber nur, wenn du in der NGG-Mitglied bist. Die Gewerkschaftszugehörigkeit zahlt sich also schon früh aus – dank mehr Geld in der Ausbildung durch einen Tarifvertrag.
Tipp: Sobald von deinem Gehalt Steuern abgeführt wurden, lohnt sich eine Steuererklärung. Ob das der Fall ist, siehst du auf der Gehaltsabrechnung oder der Jahressteuerbescheinigung. Meist bekommen Azubis einen Großteil der gezahlten Steuern zurückerstattet. In der Steuererklärung kannst du Ausgaben wie z. B. Fahrten zum Betrieb, Kosten in der Berufsschule, einen Mitgliedsbeitrag für Gewerkschaften oder anderes angeben. Hilfe bei der Steuererklärung können dir viele Programme geben. Mitglieder können sich mit ihrer Steuererklärung außerdem an die NGG wenden.
In vielen Branchen müssen Arbeitgeber*innen Zuschläge zum Ausbildungsgehalt bezahlen, wenn du nachts oder an Feiertagen arbeiten musst. Das kann am Ende des Monats richtig viel Geld ausmachen. Deshalb ist es wichtig, dass du diese Zuschläge während der Ausbildung kennst, um deine Gehaltsabrechnung überprüfen zu können. Wir können dir sagen, wie hoch die Zuschläge im Tarifvertrag im Einzelnen sind. Schreib uns einfach!
Urlaubs- und Weihnachtsgeld (auch Jahressonderzahlungen genannt) stehen in keinem Gesetz. Arbeitgeber*innen müssen sie daher nur dann auszahlen, wenn sie in Tarifverträgen vereinbart wurden. Wurden sie tariflich festgelegt, sind solche Jahressonderzahlungen jedoch verpflichtend - auch schon während der Ausbildung. Ob dein*e Arbeitgeber*in tarifgebunden ist und du somit einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld in deiner Ausbildung hast, kannst du bei uns erfragen. Nimm einfach Kontakt mit uns auf und hol dir, was dir zusteht.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit während der Ausbildung wird als Ausbildungszeit bezeichnet. Sie wird meist pro Tag oder pro Woche betrachtet. Für beides gibt es gesetzliche Regelungen im Arbeitszeitgesetz. Deine vereinbarte Ausbildungszeit muss in deinem Ausbildungsvertrag schriftlich festgehalten sein. Ein Arbeitstag darf höchstens zehn Stunden dauern. Eine Arbeitswoche darf im Durchschnitt nicht mehr als 48 Arbeitsstunden haben.
Das Thema Ausbildungszeit ist jedoch kompliziert, denn es gibt noch viele weitere Vorschriften und die Regelungen in Arbeitsverträgen sind nicht immer gleich. Tarifverträge bieten z. B. bessere Regelungen. Für Azubis und Beschäftigte unter 18 Jahren gelten die strengeren Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetz.
Überstunden sind die Zeiten, die du länger arbeitest, als in deinem Ausbildungsvertrag vereinbart wurde. Eigentlich sollten keine Überstunden in der Ausbildung anfallen. Denn du bist für deine Ausbildung im Betrieb und nicht dafür da, reguläre Arbeit aufzufangen. Wenn es dennoch mal zu Überstunden während deiner Ausbildung kommen sollte, dann musst du entweder für diese bezahlt werden oder die Zeit muss vollständig durch Freizeit ausgeglichen werden. ABER: Überstunden dürfen nicht über die Regelungen zur maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehen.
Alle Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf Urlaub – auch Auszubildende. Wie viel Urlaub du während deiner Ausbildung bekommst, steht in deinem Ausbildungsvertrag und ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das mindestens 20 Urlaubstage im Jahr. Günstiger sind die Regelungen für Menschen unter 18 Jahren. Während des Urlaubs muss dein Gehalt weitergezahlt werden.
Die Ruhezeit gilt auch während einer Ausbildung. Sie ist die Zeit, die zwischen zwei Arbeitstagen oder Schichten liegt. Damit du nicht direkt zwei Schichten hintereinander arbeiten musst, ist im Arbeitszeitgesetz eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden vorgeschrieben. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für das Hotel- und Gastgewerbe.
Pausen gehören zum Arbeitstag dazu, sind aber keine Arbeitszeit. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben, um Auszubildende und Arbeitnehmer*innen zu schützen. Dies gilt auch für Pausenzeiten in der Ausbildung. Bei einem Arbeitstag von sechs bis neun Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause gemacht werden. Die Pausenzeit kann aufgeteilt werden, aber eine der Pausen muss mindestens 15 Minuten betragen und nach spätestens sechs Stunden eingelegt werden. Auch hier gibt es andere Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Auszubildende unter 18 Jahren.
Viele erleben das während ihrer Ausbildung: Es ist wenig los und man darf auch mal zwei Stunden früher gehen. Häufig erwarten Chefinnen und Chefs dann aber, dass man die Stunden nachholt, wenn viel zu tun ist. Das geht so ohne Weiteres nicht. Denn du hast Anspruch auf deine Ausbildung - und darauf, dabei etwas zu lernen. Wirst du früher nach Hause geschickt, dann dürfen dir dafür keine Minusstunden in der Ausbildung entstehen. Wenn mal viel zu tun ist und du länger bleibst, sind das Überstunden und kein Ausgleich von Minusstunden.
Das Berufsbildungsgesetz legt fest, dass dein*e Arbeitgeber*in dich für die Berufsschule freistellen muss. Für die Berufsschulzeit, also die Zeiten in der Berufsschule, bekommst du dein Gehalt weiterbezahlt. An einem Berufsschultag, an dem der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, darf dich deine Chefin oder dein Chef nicht vorher im Betrieb einsetzen. Die Berufsschulzeit (inklusive Pausen) muss dir auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Außerdem darfst du einmal in der Woche nach einem langen Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden nicht mehr zurück in den Betrieb gerufen werden.
Wegezeiten während deiner Ausbildung sind klar geregelt. Für den Weg zur Berufsschule oder zum Betrieb bist du selbst verantwortlich. Das bedeutet, dass diese Wegezeiten bzw. Fahrzeiten keine Arbeitszeit sind. Anders sieht es aus, wenn du zwischen Betrieb und Berufsschule unterwegs bist. Diese Wegezeiten müssen dir während deiner Ausbildung auf die Arbeitszeit, auch Ausbildungszeit genannt, angerechnet werden.
Alle Arbeitgeber*innen müssen sich hinsichtlich der Arbeitszeit bzw. Ausbildungszeit an die Gesetze halten - auch ohne Tarifvertrag. In vielen Bereichen gelten zwischen Arbeitgeber*innen und den Beschäftigten jedoch noch zusätzlich gewerkschaftlich vereinbarte Tarifverträge. Diese bieten Beschäftigten wesentlich bessere Regelungen. Ein kleines Beispiel: Statt 20 Tage Urlaub im Jahr haben die meisten Beschäftigten mit Tarifvertrag mindestens 30 Tage Urlaub im Jahr. Tarifverträge gelten für dich aber nur, wenn du in der NGG-Mitglied bist.
Gute Ausbildung
Vor Beginn der Ausbildung unterschreiben du und dein*e Arbeitgeber*in den Ausbildungsvertrag. Dieser regelt die wichtigsten Punkte deiner Ausbildung. Was im Ausbildungsvertrag stehen muss, regelt das Berufsbildungsgesetz. Dazu gehören vor allem folgende Dinge: Ausbildungsberuf, Beginn und Dauer der Ausbildung, Ausbildungsvergütung, tägliche Ausbildungsszeit, Probezeit, Urlaubsanspruch, Kündigung. Der Vertrag muss dir ausgehändigt werden. Dein*e Arbeitgeber*in muss außerdem deine Ausbildung bei der zuständigen Kammer eintragen lassen.
Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebenden. Er wird alle vier Jahre von den Beschäftigten eines Betriebs gewählt, ist mit speziellen Rechten ausgestattet und kontrolliert die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen. In vielen Betrieben gibt es zusätzlich auch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Sie wird von Auszubildenden und jungen Beschäftigten gewählt und vertritt deren spezielle Interessen. Die JAV kann z. B. kontrollieren, ob in der Ausbildung alle Vorschriften eingehalten werden. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird alle 2 Jahre gewählt. Wenn du Interesse daran hast, etwas für die jungen Kolleg*innen in deinem Betrieb zu bewegen, melde dich bei deinem Betriebsrat und bei uns. Vielleicht finden die nächsten Wahlen ja dann schon mit dir als Kandidat*in statt?
Tipp: Du interessierst dich für die Jugend- und Auszubildendenvertretung? Dann schau doch mal auf unserer Seite www.jav-portal.de vorbei. Dort findest du alles rund um Aufgaben, Wahlen und jede Menge Material für den Einsatz in deinem Betrieb.
Im Ausbildungsrahmenplan und in deinem betrieblichen Ausbildungsplan steht, was dir während der Ausbildung vermittelt wird. Du hast einen Anspruch darauf, dass dir die Inhalte deines Berufs beigebracht werden. Umgekehrt werden alle Tätigkeiten, die nicht zu deiner Ausbildung gehören, als ausbildungsfremde Tätigkeiten angesehen – und die sind gemäß Berufsbildungsgesetz verboten. Beispiele können sein: Kaffee für Kolleg*innen kochen, Wagen des Chefs oder der Chefin waschen oder Botengänge. Wenn du solche Aufgaben ständig erledigen musst, lass dich beraten. Für einige Berufe haben wir die Ausbildungsrahmenpläne als Broschüre. Frag einfach danach!
Im Berichtsheft wird aufgeschrieben, was du in der Ausbildung gelernt hast. Hier gehören alle Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb, Unterweisungen und die Themen des Berufsunterrichts hinein. Du bist verpflichtet, das Berichtsheft zu führen, und dein*e Ausbilder*in muss die Eintragungen kontrollieren und unterschreiben. Zur Prüfung musst du das Berichtsheft vorlegen, damit nachvollziehbar ist, ob du alle Ausbildungsinhalte vermittelt bekommen hast.
Tipp: Das Berichtsheft kannst du während der Ausbildungszeit und am Arbeitsplatz schreiben. Das ist in den Ausbildungsverordnungen geregelt.
Neben deiner Ausbildung im Betrieb bekommst du Unterricht in der Berufsschule. Damit wird sichergestellt, dass du nicht nur die Verfahren und Abläufe in deinem Ausbildungsbetrieb kennst, sondern alle wichtigen Inhalte für deinen Beruf insgesamt. Daher muss dich dein Betrieb für den Unterricht in der Berufsschule freistellen. Deine Ausbildungsvergütung darf aber deshalb nicht gekürzt werden. Denn die Zeiten in der Berufsschule sind ein Teil der Ausbildungszeit und für dich Arbeitszeit - dafür musst du freigestellt und bezahlt werden.
Zu Beginn deiner Ausbildung absolvierst du üblicherweise eine Probezeit. Diese muss in deinem Ausbildungsvertrag festgelegt werden. Sie darf jedoch nicht mehr als vier Monate betragen. Innerhalb der Probezeit in der Ausbildung können sowohl du als auch dein*e Arbeitgeber*in den Ausbildungsvertrag jederzeit fristlos kündigen. Nach Abschluss der Probezeit gelten dann andere Regelungen zur Kündigung.
Konflikte in der Ausbildung
Mit einer Abmahnung dokumentiert dein*e Arbeitgeber*in ein Fehlverhalten von Arbeitnehmer*innen oder Auszubildenden. In einer Abmahnung muss das Fehlverhalten genau beschrieben und benannt werden. Die Abmahnung ist eine Aufforderung, Verpflichtungen einzuhalten. In vielen Fällen muss vor einer Kündigung eine Abmahnung erfolgen. Ganz wichtig: Auch bei Abmahnungen müssen Arbeitgeber*innen Regeln einhalten, und viele Abmahnungen sind ungerechtfertigt. Bekommst du eine Abmahnung in der Ausbildung, die deiner Ansicht nach ungerechtfertigt ist, solltest du dich also im Detail darüber informieren, ob dabei die offiziellen Regelungen eingehalten wurden.
Die Kündigung der Ausbildung ist das härteste Mittel, das dein*e Arbeitgeber*in hat. Deshalb gibt es Regeln, wann und aus welchen Gründen überhaupt gekündigt werden kann. Diese Regeln in drei Sätzen zusammenzufassen, ist nicht möglich. Aber: Viele Kündigungen sind ungerechtfertigt und man kann sich dagegen wehren. Als Auszubildender hast du nämlich einen besonderen Kündigungsschutz im Berufsbildungsgesetz. Wenn du eine Kündigung der Ausbildung erhalten hast, solltest du dich sofort an die NGG wenden, denn es gibt enge Fristen. Diese müssen beachtet werden, wenn man sich gegen eine Kündigung wehren will. Außerdem musst du dich an deine Arbeitsagentur wenden, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Jeder Mensch macht Fehler. Erst recht in der Ausbildung müssen Arbeitgeber*innen damit rechnen, dass du noch nicht alles korrekt beherrschst. Schließlich machst du eine Ausbildung, um Dinge zu lernen, die du noch nicht kannst. Fehler in der Ausbildung können und dürfen also vorkommen. Trotzdem versuchen Chefinnen und Chefs immer wieder, Auszubildende für Kassendifferenzen oder für entstandene Schäden aufkommen zu lassen. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen ist das unzulässig. Aber: Es kommt auf den Einzelfall an. Daher lass dich von uns beraten, falls sich nach einem Fehler in der Ausbildung ein Konflikt auftut.
Körperschmuck führt häufig zu Unsicherheiten, was am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht. Die Arbeitswelt ist in dieser Hinsicht immer noch sehr konservativ, auch wenn Tattoos und Piercings immer beliebter werden. Grundsätzlich ist nicht sichtbarer Körperschmuck deine Privatsache und geht dein*e Arbeitgeber*in nichts an. Anders sieht es bei sichtbarem Körperschmuck aus. Vor allem, wenn du Kundenkontakt hast, kann dir dein*e Arbeitgeber*in Probleme machen. Dies kann schlimmstenfalls zur Kündigung führen. Deshalb solltest du im Betrieb und beim Betriebsrat nachfragen, was erlaubt ist.
Niemand darf aufgrund von Faktoren wie Geschlecht, Herkunft, Aussehen, Religion oder sexueller Orientierung diskriminiert werden. Dennoch gibt es in Betrieben und an Berufsschulen auch Fälle von Diskriminierung in der Ausbildung. Dies kann bis hin zum Mobbing reichen. Häufig kommt es dabei auch zu arbeitsrechtlichen Problemen. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig Hilfe zu suchen. Auf keinen Fall solltest du dich damit abfinden! Denn wenn du von Diskriminierung in der Ausbildung betroffen bist, gibt es Menschen und Einrichtungen, die dich unterstützen.
Tipp: Infos und Hilfe zum Thema Diskriminierung und sexuelle Belästigung gibt es hier: www.antidiskriminierungsstelle.de
Leider findet sexuelle Belästigung auch in der Ausbildung und anderen Phasen des Berufsalltags statt. Häufig betroffen sind Frauen – vor allem in der Gastronomie. Sexuelle Belästigung hat viele Formen, und Täter*innen können Chefinnen und Chefs, Gäste oder auch Kolleg*innen sein. In akuten Fällen solltest du auf jeden Fall deutlich machen, dass du dich belästigt fühlst – das ist dein Recht! Bei solchen Vorfällen solltest du Kontakt zum Betriebsrat und/oder zu Vorgesetzten aufnehmen. Außerdem gibt es eine Reihe von Beratungsstellen und Hilfetelefonen, an die sich Betroffene wenden können.
Du bist schwanger in der Ausbildung? Mit einer Schwangerschaft ändert sich vieles, und auch für deine Ausbildung gibt es einiges zu beachten. Das Wichtigste vorweg: Es gibt viele Rechte und Unterstützungsmöglichkeiten in der Schwangerschaft, die dabei helfen, dass die Ausbildung nicht abgebrochen werden muss. Du hast z. B. einen besonderen Kündigungsschutz und Mutterschutzzeiten. Unterstützung kannst du durch Mutterschaftsgeld (bei der Krankenkasse), Kinder- und Elterngeld (bei der Familienkasse/Arbeitsagentur) und zusätzliche finanzielle Hilfen (beim Sozialamt) bekommen. Zusammen mit dem Betrieb kannst du einen Antrag auf Ausbildung in Teilzeit bei der Kammer stellen. Viele Infos für Menschen, die schwanger in der Ausbildung sind, gibt es auch hier: www.bmfsfj.de.
Nach der Ausbildung
In der Abschlussprüfung musst du zeigen, dass du alles beherrschst, was im Rahmenplan deiner Ausbildung vorgesehen ist. Welche Prüfungsteile es gibt und wie sie gewichtet sind, kannst du in der Ausbildungsverordnung nachschauen, die es für jeden Beruf gibt. Zur Abschlussprüfung musst du auch das Berichtsheft einreichen. Der Ausschuss, vor dem du deine Prüfung ablegst, besteht übrigens aus Benannten der Gewerkschaften, der Arbeitgeber*innen und der Berufsschulen. Mit bestandener Abschlussprüfung endet dann deine Ausbildung.
Nach dem Ende der Ausbildung stellt sich die Frage: Wie geht’s weiter? In einigen Tarifverträgen steht ein Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung. Das bedeutet, dass du einen Arbeitsvertrag angeboten bekommen musst. Wenn du den Betrieb verlassen und woanders eine Arbeitsstelle antreten möchtest, kannst du aber natürlich auf die Übernahme nach der Ausbildung verzichten.
Tipp: Eine spezielle Regelung zur Übernahme nach der Ausbildung gibt es für Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Dazu ist ein Schreiben an deine*n Arbeitgeber*in erforderlich.
Dir steht die Möglichkeit für eine gute Prüfungsvorbereitung zu, um deine Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Daher hast du einen gesetzlichen Anspruch darauf, am letzten Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt zu werden. Dies bietet dir Zeit, dich auf deine Prüfung vorzubereiten. In Tarifverträgen kann sogar noch ein weitergehender Anspruch geregelt sein.
Du möchtest vielleicht noch ein Studium nach der Ausbildung absolvieren? Wenn du dir noch nicht sicher bist, kannst du bei der Arbeitsagentur herausfinden, welches Fach am besten zu dir passt. Willst du ein Studium aufnehmen, musst du dich bei einzelnen Hochschulen bewerben.
Eine wichtige Frage dabei ist auch die Finanzierung. Anders als bei deiner Ausbildung gibt es während des Studiums schließlich keine Ausbildungsvergütung. Für die Finanzierung solltest du daher prüfen, ob du einen Anspruch auf BAföG hast (www.bafoeg.de). Damit bekommst du einen Zuschuss zum Lebensunterhalt. Für aktive Gewerkschaftsmitglieder kann auch die Bewerbung auf ein Stipendium bei der Hans-Böckler-Stiftung (www.boeckler.de) ein Weg sein, das Studium nach der Ausbildung zu finanzieren.
Es gibt neben dem Studium viele weitere spannende Wege, die du nach dem Abschluss deiner Ausbildung einschlagen kannst. Vielleicht hast du Lust, noch eine Weiterbildung nach der Ausbildung zu machen oder eine Meisterausbildung anzuschließen? Die Möglichkeiten sind vielfältig, und auch dafür gibt es finanzielle Unterstützung. Lass dich am besten bei deiner Arbeitsagentur beraten. In vielen Fällen gibt es außerdem jährlich einen Anspruch auf Bildungsurlaub für kürzere Weiterbildungen.
Wie zu Beginn der Ausbildung gibt es für deine anschließende Arbeitsstelle einen Arbeitsvertrag. Auch für diesen gelten ein paar Mindestanforderungen. Dazu gehören vor allem: Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen), Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit, Regelungen zum Gehalt, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen. Nicht alles, was manche Arbeitgeber*innen in einen Vertrag schreiben, gehört auch dort hinein. Deshalb ist es sinnvoll, den Vertrag aufmerksam zu lesen und prüfen zu lassen.
Tipp: Auszubildende, die sich auf eine Stelle nach der Ausbildung bewerben, stehen oft vor dem Problem, dass die Vorstellungsgespräche in die Arbeitszeit fallen. In diesem Fall hast du das Recht auf Freistellung.
Mit bestandener Abschlussprüfung endet deine Ausbildung und du bekommst ein Ausbildungszeugnis der zuständigen Kammer. Auf diesem steht dein Berufsabschluss. Wenn du willst, bekommst du eine französische und englische Übersetzung und du kannst deine Berufsschulleistungen ausweisen lassen. Außerdem hast du Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis von deinem Ausbildungsbetrieb, wenn du diesen verlässt – auch wenn du vorzeitig gehst oder die Prüfung nicht bestanden hast. Zeugnisformulierungen sind häufig nicht einfach zu durchschauen. Sie müssen aber wohlwollend sein und dürfen dich auf deinem weiteren beruflichen Weg nicht behindern. Bist du dir unsicher, lass dich am besten beraten.
Wenn du nicht direkt eine Stelle findest und nach der Ausbildung zunächst arbeitslos bist, hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II. Das musst du bei der Arbeitsagentur bzw. beim Jobcenter beantragen. Diese Anträge sind leider sehr kompliziert, deswegen kann es auch hier sinnvoll sein, sich beraten zu lassen.
Tipp: Als NGG-Mitglied hast du Anspruch auf Rechtsschutz. Dieser Schutz greift nicht nur in der Arbeitswelt, sondern auch bei Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern. Wird dein Anspruch auf Arbeitslosengeld also falsch berechnet, kannst du auf unsere Hilfe bauen.
Gemeinsam noch stärker
Es braucht starke Gewerkschaften, damit Ausbildungsvergütungen steigen. Sonst wird alles teurer, nur dein Gehalt steigt nicht.