Allgemeines Corona-Krise: DEHOGA lässt Beschäftigte im Regen stehen

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hat es abgelehnt, einen Tarifvertrag abzuschließen, der die Beschäftigten in Zeiten von Kurzarbeit schützt.

Mit dem Bundesverband der Systemgastronomie hat sich die NGG in Rekordzeit auf einen "Corona-Schutz-Tarifvertrag" geeinigt. Damit sind die Beschäftigten in den Betrieben, in denen auf Grund des Coronavirus in Kurzarbeit gearbeitet wird, vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt. Und das sogar zwei Monate über die Laufzeit der Kurzarbeit hinaus. Außerdem wird der Lohn der betroffenen Mitarbeiter von McDonald's, Burger King, Starbucks und Co. von den Arbeitgebern auf mindestens 90 Prozent des normalen Nettolohns aufgestockt. 

DEHOGA lässt Beschäftigte im Regen stehen

Anders ist die Lage in der klassischen Gastronomie und der Hotellerie. Hier weigert sich der Arbeitgeberverband einmal mehr, Verantwortung zu übernehmen: Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) lässt die Beschäftigten im Regen stehen und weigert sich, einen Tarifvertrag abzuschließen, der sie in diesen Krisenzeiten schützt. NGG-Vize Freddy Adjan stellt klar: "Die Arbeitgeber fordern vom Staat Hilfen in Milliardenhöhe, entziehen sich aber ihrer sozialen Verantwortung."

Ein ähnlicher Schutzschirm, wie er jetzt für die Beschäftigten in der Systemgastronomie existiert, wäre auch für das Gastgewerbe extrem wichtig: Zum einen, weil die Branche besonders stark und besonders früh von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Zum anderen, weil die Löhne im Gastgewerbe deutlich niedriger als in anderen Branchen sind. Adjan: "Wer im Service einer Gaststätte, am Empfang oder in der Küche eines Hotels nur knapp über dem Mindestlohn verdient, kommt mit 60 Prozent Kurzarbeitergeld nicht über die Runden. Der wird seine Miete nicht zahlen und seine Familie davon nicht ernähren können." zur Pressemitteilung

Weil sich der DEHOGA weigert, einen Corona-Schutz-Tarifvertrag abzuschließen, bleibt den allermeisten Beschäftigten im Gastgewerbe nur die Hoffnung, dass ihr Arbeitgeber im Fall von Kurzarbeit eine faire individuelle Vereinbarung mit ihnen schließt. Dabei ist Vorsicht geboten: Allen NGG-Mitgliedern ist dringend zu raten, ohne eine vorherige Prüfung durch die NGG keine Änderungen am Arbeitsvertrag zu unterschreiben.

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