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Ein Mann schiebt einen Wagen mit Broten. Er wendet sich der Kamera zu und lächelt. Ein Mann schiebt einen Wagen mit Broten. Er wendet sich der Kamera zu und lächelt.

Backwaren

Gemeinsam für bessere Arbeitsbedingungen in der Backwarenbranche!

Du arbeitest in einer Bäckerei – in der Backstube oder im Verkauf? Oder bist du in der Brot- und Backwarenindustrie tätig? Egal ob in einem Handwerksbetrieb oder einem großen Unternehmen – in der Gewerkschaft NGG bist du genau richtig! Wir setzen uns für faire Bezahlung, sichere Arbeitsbedingungen und deine Rechte ein.

Deine Vorteile als Mitglied der NGG

Als NGG-Mitglied bist du Teil einer starken Gemeinschaft, die hinter dir steht. Egal ob bei Tarifverhandlungen, die für gute Löhne und faire Arbeitsbedingungen für alle sorgen, oder bei individuellen Problemen mit deinem Arbeitgeber. 

Wir unterstützen dich:

Altersvorsorge – „Bäckerrente“ und Co.

"Damit alt werden nicht 'arm sein' heißt."

Unter diesem Motto setzt sich die NGG für tarifvertragliche Lösungen zur Altersvorsorge ein. Auch im Backgewerbe haben wir wichtige Regelungen durchgesetzt, die sich sehen lassen können!

Je nachdem, ob du im Bäckerhandwerk oder in der Brot- und Backwarenindustrie arbeitest, gelten unterschiedliche Altersvorsorgeregelungen. Unsere Expert*innen beraten dich dazu gerne!

Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge – das Wichtigste im Blick:

Für die Beschäftigten im Bäckerhandwerk können je nach Tätigkeitsdauer bzw. Alter zwei unterschiedliche Regelungen gelten. Seit dem Jahr 2002 ist die tarifliche Altersvorsorge, auch "Bäckerrente" genannt, in Kraft. In der Zeit davor sind die Regelungen zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) zu beachten.

Tarifliche Altersvorsorge (Bäckerrente)

 

Die Gewerkschaft NGG und der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks haben einen bundesweiten Rahmentarifvertrag zur Altersvorsorge geschlossen.  

Aus diesem Vertrag haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine jährliche Einmalzahlung eines Altersvorsorgebetrages in Höhe von 80,00 Euro. Der Betrag ist ausschließlich für Zwecke der Altersvorsorge zu verwenden.

Voraussetzung für den Anspruch ist eine mindestens 12-monatige Betriebszugehörigkeit. In einigen Bundesländern wurden darüber hinaus ergänzende tarifliche Vereinbarungen getroffen, die weitere Arbeitgeberbeiträge vorsehen.

Die tariflichen Regelungen sind Ausgangspunkt einer Verbesserung der Zukunftssicherung der Beschäftigten - und erfolgreich: Heute gibt es bereits 60.000 Altersvorsorgeverträge zur Bäckerrente. 

Höhe der tarifvertraglichen Arbeitgeberbeiträge (August 2013)

Bundesweiter
Rahmentarifvertrag

80,00 Euro
Bayern440,00 Euro*
Hinweis:
Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich
Niedersachsen und Bremen230,00Euro*
Hinweis: Tarifvertrag für Bremen ist allgemeinverbindlich   
NRW, Koblenz, Trier   160,00 Euro*, sofern Beschäftigte*r einen Eigenbeitrag von mindestens 80,00 Euro selber umwandelt
Hamburg, Schleswig Holstein280,00 Euro*
Berlin-Brandenburg200 Euro*


Allgemeiner Hinweis: Die angegebenen jährliche Arbeitgeberbeiträge sind die eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Teilzeitbeschäftigte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erhalten die die Beiträge anteilig. Auszubildende sind ausgenommen.

*Arbeitgeberbeiträge einschließlich 80,00 Euro aus dem bundesweit gültigen Rahmentarifvertrag.
 

Entgeltumwandlung: ArbeitnehmerInnen haben außerdem Anspruch auf Umwandlung ihrer zukünftigen tariflichen oder außertariflichen Bezüge in Höhe von mindestens 150,00 Euro zum Zwecke zusätzlicher Altersvorsorge. Der Antrag darauf ist vom Arbeitnehmer spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen Entgeltumwandlung zu stellen.

 

Altersvorsorge mit der ZVK

Die ZVK (Zusatzsversorgungskasse) wurde bereits Anfang 1970er-Jahre von der NGG und dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks gegründet. Sie sorgte über 30 Jahre lang mit einer Zusatzrente für eine Verbesserung der Altersvorsorge. Zum 31. Dezember 2002 wurde die ZVK geschlossen und durch die "Bäckerrente" abgelöst. Die bis dahin erworbenen Teilansprüche bleiben erhalten. Weiterführende Informationen

 

Auch für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie kommen bei der Altersvorsorge zwei unterschiedliche Regelungen in Betracht. Das ist zum einen die tarifliche Altersvorsorge und zum anderen die Altersvorsorge mit der Zusatzversorgungskasse (ZVK).

Tarifliche Altersvorsorge

 

Die NGG hat in allen Bundesländern mit dem Verband der Deutschen Großbäckereien auf Grundlage des Altersvermögensgesetzes (AVmG) Tarifverträge über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und der Entgeltumwandlung abgeschlossen.

Durch diese Tarifverträge wird ein Beitrag zur Zukunftssicherung der Beschäftigten in der Brot- und Backwarendindustrie geleistet, indem vom Arbeitgeber ein Altersvorsorgebetrag gezahlt wird und den Beschäftigten die Möglichkeit geboten wird, mittels Entgeltumwandlung eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. mehr

 

Altersvorsorge mit der ZVK

Die Zusatzversorgungskasse (ZVK) für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie wurde 1970 von der Gewerkschaft NGG gemeinsam mit dem Verband Deutscher Großbäckereien gegründet. Dieser Tarifvertrag soll ein Beitrag zur sozialen Sicherung der Beschäftigten der Großbäckereien sein. Dieser TV hat eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) und bewirkt, dass dieser Tarifvertrag auch für alle bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereich verbindlich ist.

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Deine Rechte als NGG-Mitglied

Die Gewerkschaft NGG verhandelt jedes Jahr hunderte Tarifverträge – vom kleinen Haustarifvertrag bis zum Flächentarifvertrag, der für tausende Beschäftigte gilt. Als NGG-Mitglied profitierst du von einem starken Schutz durch Tarifverträge und einer professionellen Beratung.

Dein Tarifvertrag: Mitglieder der NGG können ihren Tarifvertrag direkt beim NGG-Büro vor Ort anfordern. Unser Team steht dir außerdem bei Fragen zu deinen Rechten beratend zur Seite.

Aktuelle Ergebnisse unserer Tarifverhandlungen

Baden-Württemberg 

 

Ab dem 1. März 2024 steigen die Löhne und Gehälter um 5,9 % und um weitere 100 € an dem 1. Dezember 2024. Zusätzlich erhalten alle Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 300 €, Teilzeitkräfte erhalten diese anteilig. Der Tarifvertrag ist zum 30. Juni 2025 kündbar

Bayern
Ab dem 1. Februar 2024 erhöhen sich die Löhne und Gehälter in allen Tarifgruppen um 200 EUR im Monat und um weitere 50€ ab dem 1. November 2024. im Februar 2024 gibt es eine Nettoeinmalzahlung in Höhe von 400 EUR. Der Tarifvertrag ist zum 30. April 2025 kündbar.

Berlin/Brandenburg
Die Entgelte erhöhen sich für alle Beschäftigte in zwei Stufen, zum 1. September 2022 und zum 1. September 2023 zwischen 18 % und 44 %.
Der unterste Lohngruppe erhöht sich dann ab dem 1. September 2022 auf 12,50 €.
Der Tarifvertrag ist zum 31. März 2024 kündbar.

Hessen
Ab dem 1. April 2024 steigen die Löhne und Gehälter um 5,9 % und um weitere 4 % ab dem 1. Febraur 2025. Zusätzlich erhalten alle Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750 €, Teilzeitkräfte erhalten diese anteilig. Der Tarifvertrag ist zum 30. Juni 2025 kündbar.

Hamburg/Schleswig-Holstein
Die Entgelte steigen zum 1. Oktober 2024 um 90 Cent pro Stunde und zum 1. Oktober 2025 um 80 Cent pro Stunde. Ab dem 1. Oktober 2024 werden die Entgelte für Fachverkäufer*innen ab dem 3.- und 5.Berufsjahr um zusätzliche 30 Cent pro Stunde steigen. Eine Abstandsregel von 10 Cent zum Mindestlohn wurde nur für die EG 7 vereinbart. Der Tarifvertrag ist zum 28. Februar 2027 kündbar.
Niedersachsen/BremenDie Entgelte steigen in drei Stufen in der Gruppe 1 wie folgt auf:
- 13 € / Std. ab dem 01. Januar 2025 
- 13,20 € ab dem 01. Januar 2026
- 13,40 € ab dem 01. Januar 2027

Der Tarifvertrag ist zum 30. Juni 2027 kündbar

Nordrhein-Westfalen

Ab dem 1. August 2024 erhöhen sich die Entgelte um 5 % und um weitere 70 € ab dem 1. Mai 2025.
Fachverkäufer*innen & Filialleitungen erhalten ab dem 1. August 2024 zu der Lohnerhöhung eine weitere Erhöhung in Höhe von 27 Cent/Std.
Fahrer*innen mit Geldtransport erhalten einen Zuschlag unabhängig von der Führerscheinklasse in Höhe von 27 Cent/Std.
TG 16 (Minijobber) erhalten während des Laufzeit immer 20 Cent über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 180 € wurde ebenfalls vereinbart.

Der Tarifvertrag ist zum 31. Januar 2026 kündbar.


Saarland
Ab dem 1. September 2022 steigen die Entgelte in der Produktion im Schnitt um 7 %. Im Verkauf/Verwaltung steigen die Entgelte zwischen 12 und 17 %. Der Tarifvertrag ist zum 30. Juni 2023 kündbar. 

Rheinhessen-Pfalz
Ab dem 1. Mai 2024 steigen die Löhne und Gehälter um 5,9 % und um weitere 100 € ab dem 1. April 2025. Zusätzlich erhalten alle Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 680 €, Teilzeitkräfte erhalten diese anteilig. Der Tarifvertrag ist zum 31. Juli 2025 kündbar.

Bundesweit (Auszubildende)
Ab dem 1. März 2025 steigen die Ausbildungsvergütungen wie folgt auf:
um 90 € im 1. Ausbildungsjahr auf 1020 €, 75 € im 2. Ausbildungsjahr auf 1090 € und 75 € im 3. Ausbildungsjahr auf 1230 €.
Die Ausbildungsvergütungen steigen ebenfalls zum 1. März 2026 um 50 € monatlich pro Ausbildungsjahr.
Der Tarifvertrag ist zum 28. Februar 2027 kündbar.

Baden-WürttembergAb dem 1. Juni 2024 steigen die Entgelte um 5,5 %, aber mindestens um 175 €. Die Ausbildungsvergütungen steigen ab dem 1. Juni 2024 um 100 € monatlich pro Ausbildungsjahr. Außerdem wird der Tarifvertrag zur Übernahme der Auszubildenden verlängert. Der Tarifvertrag ist zum 28. Februar 2025 kündbar.
Bayern

Die Entgelte erhöhen sich Ab dem 1. Juni 2024 um 5,5 % und um weitere 0,9 % ab dem 1. Januar 2025. Die Ausbildungsvergütungen steigen zum 1. Juni 2024 um 100 € monatlich pro Ausbildungsjahr

Der Tarifvertrag ist zum 30. April 2025 kündbar.

HessenAb dem 1. Juni 2024 steigen die Entgelte um 5,5 %, aber mindestens um 175 €. Die Ausbildungsvergütungen steigen ab dem 1. Juni 2024 um 100 € monatlich pro Ausbildungsjahr. Eine Nettoprämie in Höhe von 200 € wurde vereinbart. Der Tarifvertrag ist zum 28. Februar 2025 kündbar.
Niedersachsen/Bremen/
Hamburg/Schleswig Holstein, Nordrhein-Westfalen
Ab dem 1. Juni 2024 steigen die Entgelte um 200 €. Die Ausbildungsvergütungen steigen ab dem 1. Juni 2024 um 100 € monatlich pro Ausbildungsjahr. Eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 200 € (Teilzeitkräfte anteilig) wurde vereinbart. Außerdem wurde die Vereinbarung zur Übernahme der Auszubildenden nach bestehenden Prüfung für 12 Monate verlängert. Der Tarifvertrag ist zum 30. April 2025 kündbar.
OstAb dem 1. Juli 2024 steigen die Entgelte um 5,5 % und um eine weitere 1,1 % ab dem 1. Februar 2025. Die Ausbildungsvergütungen steigen ab dem 1. Juli 2024 um 100 € monatlich pro Ausbildungsjahr. Eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 600 € (Teilzeitkräfte anteilig) wurde vereinbart. Der Tarifvertrag ist zum 31. Mai 2025 kündbar.
Rheinland-Pfalz / Saarland
Filialbäcker*innen
Ab dem 1. Januar 2022 steigen die Entgelte um 2 % und um weitere 2,3 % ab dem 1. Januar 2023. Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich ab dem 01. Januar 2022 um 50 € und um weitere 2,3 % ab dem 1. Januar 2023. Eine Corona-Prämie in Höhe von 200 € wurde vereinbart. Der Tarifvertrag ist zum 30. Oktober 2023 kündbar.

 

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für Auszubildende des Bäckerhandwerks (Bundesweit gültig ab 1. August 2023)