2018 wählen Beschäftigte zwischen dem 1. März und 31. Mai ihre Interessenvertreterinnen und -vertreter im Betrieb. Tjark Menssen von der DGB Rechtsschutz GmbH erläutert, welche Rechte Wahlvorstände und Kandidaten bei der Betriebsratswahl haben.
Ob als Wählerin und Wähler oder als Kandidatin und Kandidat: Betriebsräte sind umso durchsetzungsfähiger je mehr Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind und sich im Betrieb beteiligen. Ein möglichst hoher Organisationsgrad der Belegschaft ist wichtig, weil das Betriebsverfassungsgesetz Arbeitgeber und Betriebsräte zu Verhandlungspartnern macht. Je stärker der Rückhalt in der Belegschaft desto bessere Ergebnisse kann der Betriebsrat erzielen.
Mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer
In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern darf ein Betriebsrat gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwar zwingend vor, einen Betriebsrat zu wählen, eine Strafe für Verstöße gibt es aber nicht. Darum ist es Sache der Belegschaft, ob eine Interessenvertretung im Betrieb gewählt wird. Kandidieren können alle Beschäftigten, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören.
Strafe bei Blockade durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf die Wahl weder verhindern, noch hat er Bedingungen an diese zu stellen. Er macht sich sogar strafbar, wenn er die Wahl des Betriebsrats behindert, jemandem Nachteile androht oder Vorteile verspricht. Dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Gibt es einen amtierenden Betriebsrat, wählt dieser den Wahlvorstand. Ansonsten genügen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Betriebs, um zur Betriebsversammlung einzuladen und den Wahlvorstand zu wählen. Aber auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft darf einladen.
Arbeitgeber darf keinen Einfluss nehmen
Der Arbeitgeber darf die Namen von Beschäftigten nicht zurückhalten und behaupten, bestimmte Personen hätten kein Wahlrecht. Er hat weder eigene Vorschläge zu machen, noch darf er eingereichte verhindern. Dagegen sind die Kosten einer Betriebsratswahl vom Arbeitgeber zu zahlen. Das gilt grundsätzlich für das komplette Verfahren, etwa für Material und Gebühren für die Schulung des Wahlvorstands.
Besonderer Kündigungsschutz für Kandidaten und Wahlvorstand
Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser verbietet eine ordentliche Kündigung während der Amtszeit beziehungsweise während der Kandidatur. Sobald das Wahlergebnis bekannt ist, haben Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten für sechs Monate einen sogenannten nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch in dieser Zeit sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen.
Während der Arbeitszeit, ohne Genehmigung
Weil der Wahlvorstand seine Tätigkeit während der Arbeitszeit erledigt, sind Vorgesetzte lediglich früh über den Zeitbedarf zu informieren. Der Arbeitgeber hat aber keinesfalls etwas zu genehmigen. Selbst bei kurzfristigen Terminen hat die Arbeit des Wahlvorstands Vorrang.
Info: NGG-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die NGG vor Ort