You are here:
Arbeitsvermittlung regulieren – und zwar jetzt!
Die Hinweise reißen nicht ab. Ob aus Vietnam, aus Kamerun, aus Serbien oder aus Mitgliedstaaten der EU: Menschen, die in ihren Heimatländern angeworben werden, um die hiesigen betrieblichen Arbeitskräftelücken zu füllen, laufen Gefahr, schon ausgebeutet zu werden, bevor sie überhaupt einen Fuß in den Betrieb gesetzt haben. Dafür sind die Rekrutierer verantwortlich, aber auch die Unternehmen, die die Anwerbung „in Auftrag“ geben.
Susanne Uhl, bei der Gewerkschaft NGG für Internationales zuständig: “Das jüngste Beispiel dafür sind vietnamesische Kollegen, die die Firma Westfleisch rekrutieren ließ. Aber es ließen sich auch Beispiele aus vielen anderen Unternehmen und der Gastronomie anführen, wo Menschen mit einer bösen Mischung aus Druck, Ausnutzen von Armut und Not sowie falschen Versprechungen angelockt wurden und hier unter teilweise miesesten Bedingungen untergebracht sind und Arbeit verrichten müssen, zu der sie niemals ja gesagt hätten.“
Ermöglicht werde dies, weil die private Arbeitsvermittlung/Rekrutierung in Deutschland seit dem Jahr 2002 keinerlei Regulierung mehr unterliege. Private Arbeitsvermittler benötigen lediglich eine Gewerbeanmeldung. Und sie können eine Vergütung von Arbeitsuchenden verlangen. Anders in Rumänien: Dort trat Ende April 2021 eine Gesetzesnovellierung (des LEGE Nr. 156/2000) in Kraft, die Unternehmen, die rumänische Staatsangehörige vermitteln, bußgeldbewehrt ein Korsett an einzuhaltenden Regularien auferlegt.
Bestandteile des Gesetzes sind beispielweise, dass alle Unternehmen zertifiziert und vom Arbeitsministerium akkreditiert werden müssen, sie werden auch regelmäßig auf ihre Seriosität, ihre wirtschaftliche Basis/Kreditwürdigkeit, ihre Zuverlässigkeit als Arbeitgeber geprüft. Die Vermittlung darf gegenüber dem Arbeitnehmer nur kostenlos erfolgen, die Zwischenschaltung weiterer Dienstleistungsanbieter ist verboten. Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, der Arbeitnehmer*in vor Abreise Arbeitsverträge schriftlich, sowohl in der Sprache des Gastlandes als auch in der Muttersprache zur Verfügung zu stellen und der Arbeitsvermittler muss ebenfalls einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitssuchenden abschließen.
Arbeits- und Vermittlungsverträge müssen dabei unter anderem Angaben über den ausländischen Arbeitgeber umfassen und genaue Angaben zur Tätigkeit enthalten, die der Arbeitnehmer ausüben soll; außerdem zur Dauer der Beschäftigung, zu Einstellungs- und Kündigungsbedingungen, Arbeits- und Pausenzeiten, Informationen zum Brutto- und Nettogehalt, zur Höhe des Stunden-/Monatslohns, Informationen über Gehaltszuschläge, Überstundenvergütung, die jährliche Mindestdauer des bezahlten Arbeitsurlaubs, gesetzliche Mindestlohnvorschriften im jeweiligen Zielland, Informationen über die Unterbringung während der Ausübung der Tätigkeit im Ausland und einiges mehr.
Warum das Gesetz offensichtlich nur unzureichend funktioniert? Weil Rumänien seine Einhaltung nicht jenseits der eigenen Landesgrenzen durchsetzen kann. Es wäre also ein wichtiger nächster Schritt für alle migrantischen Beschäftigten, würde Deutschland ein entsprechendes Recht verabschieden, und zwar nach dem Bestimmungslandprinzip: Ein Unternehmen, das nach Deutschland zur Arbeit vermittelt, muss nach rumänischem Vorbild reguliert werden.
Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen und eventuell auch zu einer europäischen Lösung zu kommen, haben NGG und EFFAT zusammen mit unseren europäischen Schwestergewerkschaften am Dienstag vor dem Europäischen Parlament in Straßburg demonstriert.