Allgemeines Neues Berufsbildungsgesetz

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Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein neues Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das Gesetz ist die Grundlage für die Ausbildung in fast allen Berufen und betrifft deshalb auch fast alle Auszubildenden. Als jungeNGG haben wir mit der DGB-Jugend Vorschläge für das Gesetz gemacht. Leider wurden nicht alle umgesetzt. Aber wir werden auch weiterhin für ein Gesetz streiten, das Auszubildende wirksam schützt und gleichzeitig die Qualität der Ausbildung erhöht.

Bei allen Fragen und Problemen hilft die NGG – telefonisch, per Mail oder in unseren mehr als 50 Büros. NGG-Mitglieder können sich kostenlos von uns beraten lassen. Bei Verstößen gegen das Gesetz oder Tarifverträge machen wir deine Rechte geltend, wenn du das willst. Weitere Vorteile einer Mitgliedschaft findest du hier.

Hier informieren wir dich über die wichtigsten Änderungen:

Dein Arbeitgeber muss dich für den Besuch der Berufsschule freistellen. Hat der Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden mit je 45 Minuten, musst du einmal pro Woche den gesamten Berufsschultag freigestellt werden. Das beutet, du musst anschließend nicht mehr in den Betrieb. Das gleiche gilt für Berufsschulwochen, mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an fünf Tagen.

Neu ist auch die klare Regelung, dass dir diese Zeiten als Arbeitszeiten angerechnet werden müssen. Hier gilt: Die Berufsschulzeit wird mit Pausen angerechnet, ein Berufsschultag mit der täglichen Arbeitszeit und eine Berufsschulwoche mit der wöchentlichen Arbeitszeit.

Außerdem darfst du an einem vor 9:00 Uhr beginnenden Berufsschultag nicht im Betrieb beschäftigt werden. Erst frühmorgens im Betrieb arbeiten und danach in die Berufsschule gehen, gehört also der Vergangenheit an.

Die Vergütung für eine Ausbildung wird jetzt konkreter geregelt. Für alle ab dem 1. Januar 2020 geschlossenen Ausbildungsverträge gilt die Mindestausbildungsvergütung. Abhängig vom Ausbildungsstart darf die jeweilige Höhe nicht unterschritten werden. 

2023 620 € 732 € 837 € 868 €
Jahr 1. AJ 2. AJ
(+18 %)
3. AJ
(+35 % )
4. AJ
(+40 %)
2020 515 € 608 € 695 € 721 €
2021 505 € 649 €  743 € 770 €
2022 585 € 690 € 790 € 819 €

Die Unterschreitung dieser Höhen ist nur auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich.

Außerdem gilt eine zweite Untergrenze: Keine Ausbildungsvergütung darf um mehr als 20 Prozent von den tariflichen Ausbildungsvergütungen nach unten abweichen – egal ob der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist oder nicht. In vielen Bereichen liegt diese Untergrenze deutlich über der Mindestausbildungsvergütung – es kommt aber stark auf die Branche an. In jedem Fall ist es wichtig, dass du überprüfst, ob deine Ausbildungsvergütung hoch genug ist. Dabei können wir dir helfen.

Das neue Gesetz sieht vor, dass du am „letzten Arbeitstag“ vor deiner schriftlichen Abschlussprüfung ein Recht auf Freistellung hast. Damit kannst du dich in aller Ruhe auf deine Prüfung vorbereiten.

Bisher schon musste der Ausbildungsbetrieb alle Ausbildungsmittel (wie Werkzeuge, Werkstoffe) kostenlos zur Verfügung stellen. Hinzu kommt jetzt auch Fachliteratur, wenn sie von deinem Betrieb gefordert wird. Alle Dinge, die du in der Berufsschule brauchst, sind davon leider nicht erfasst.

Diese Möglichkeit gab es bisher auch schon, wenn man einen triftigen Grund angeben konnte. Jetzt kann eine Teilzeitausbildung auch ohne Gründe direkt von dir und deinem Arbeitgeber vereinbart werden. Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit (und damit auch die Vergütung) kann um bis zu 50 Prozent gekürzt werden. Die Gesamtzeit der Ausbildung verlängert sich entsprechend. Es kann aber trotzdem auch ein Antrag auf Verkürzung oder Verlängerung gestellt werden.

Du hast von Anrechnungsmöglichkeiten gehört? Das ist korrekt, denn das Berufsbildungsgesetz ermöglicht, Anrechnungen, wenn man von einem zweijährigen in einen dreijährigen Ausbildungsberuf wechselt. Umgekehrt kann man in einem dreijährigen Ausbildungsberuf den Abschluss des zweijährigen Berufes bekommen, wenn man die Abschlussprüfung nicht besteht.

Das gilt aber nur, wenn in der Ausbildungsordnung explizit eine Anrechnung vorgesehen ist und die Berufe aufeinander aufbauen. Das ist derzeit noch in sehr wenigen Berufen der Fall. Grundsätzlich hast du aber keinen Anspruch auf Fortsetzung deiner Ausbildung und brauchst in jedem Fall einen neuen Ausbildungsvertrag.

Mitglieder von Prüfungsausschüssen können sich von der Arbeit freistellen lassen, sofern dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Für Fortbildungen sind neue Bezeichnungen eingeführt worden, die sich stärker an den akademischen Abschlüssen orientieren. So können sich Absolventen von Meisterprüfungen in Zukunft zusätzlich „Bachelor professional“ nennen.

In vielen Bereichen haben sich die Gewerkschaften, Gewerkschaftsjugenden und jungeNGG durchgesetzt. Vor allem die Berufsschulzeiten und die Mindestausbildungsvergütung wären ohne unseren Einsatz nicht im Gesetz geregelt worden.

Aber wir hatten auch weitergehende Vorstellungen über ein modernes Berufsbildungsgesetz, die nicht umgesetzt wurden. Insbesondere ist für Dual Studierende nach wie vor unklar, wie deren rechtliche Stellung im Betrieb aussieht. Daran werden wir weiterarbeiten und weiter Druck machen. Unser Ziel bleibt auch weiterhin ein Schutz- und Qualitätsgesetz für alle in der Ausbildung.

Das komplette Gesetz findest du hier.