Wie können Infektionen mit dem Corona-Virus am Arbeitsplatz wirksam verhindert werden? Mit dieser Frage haben sich Expertinnen und Experten, Behörden, Arbeitgeber und nicht zuletzt auch Gewerkschaften und Betriebsräte in den vergangenen Monaten ausführlich beschäftigen müssen - und werden es vielerorts weiter tun.
Im August hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin endlich eine verbindliche Arbeitsschutzregel veröffentlicht, die auch auf Druck und unter Beteiligung der Gewerkschaften in den staatlichen Arbeitsschutzausschüssen erarbeitet wurde. Sie konkretisiert viele der bereits im April vom Bundesarbeitsministerium vorgelegten Bestimmungen zum wirksamen Infektionsschutz im Betrieb. Die Arbeitgeber haben nun die Verpflichtung, die jeweiligen Maßnahmen zum Infektionsschutz im Betrieb umzusetzen und auch die Betriebsräte können anhand der Vorgaben der Arbeitsschutzregel die Umsetzung besser kontrollieren. Die Regelungen der Mitbestimmung bleiben für die Betriebsräte selbstverständlich bestehen.
Die neue " SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel" legt unter anderem fest, welche technischen Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber erfüllt werden müssen, um eine Gefährdung der Beschäftigten zu verhindern. Sie regelt außerdem auch, dass in Pandemie-Zeiten die "Gefährdungsbeurteilungen" für jeden Arbeitsplatz zu überprüfen und anzupassen sind. Die Arbeitsschutzaufsichten der Länder, Kommunen und der gesetzlichen Unfallversicherung haben nun die Aufgabe, die Umsetzung der Arbeitsschutzregel in den Betrieben zu kontrollieren, denn nur so wird sichergestellt, dass auch in Betrieben ohne Betriebsrat ein entsprechender Infektionsschutz umgesetzt wird.
Du bist NGG-Mitglied und hast Fragen zum Arbeitsschutz in deinem Betrieb? Deine NGG vor Ort berät dich!