Die Bundesregierung hat eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Sie ist derzeit bis zum 15. März 2021 befristet und beinhaltet auch eine Pflicht des Arbeitgebers, bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese von zu Hause aus auszuführen. Es sei denn, dem stehen zwingende betriebsbedingte Gründe entgegen. Betriebsräte sollten hier wachsam sein und die Gründe am besten zusammen mit dem Arbeitgeber festlegen: z.B. "Notbesetzung" im Büro zur Bearbeitung von Posteingängen.
Da, wo es möglich ist
Das Angebot zum Homeoffice müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht annehmen. Verpflichtend anordnen kann der Arbeitgeber das Homeoffice nur, wenn es eine entsprechende Rechtsgrundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag gibt. In vielen NGG-Branchen, insbesondere bei der Produktion von Lebensmitteln, müssen Beschäftigte natürlich körperlich im Betrieb anwesend sein. Aber ihren Kolleginnen und Kollegen in der Verwaltung muss der Arbeitgeber ein Homeoffice-Angebot machen.
Wie immer: NGG-Mitglieder erhalten auch zur neuen Arbeitssschutzverordnung professionelle Beratung von ihrer NGG-Region vor Ort.