Der Einzelhandel nutzt seine Macht aus. Unfaire Handelspraktiken eindämmen!

13. April 2021

Die Macht der Handelskonzerne ist enorm, die Folge ein Preiswettkampf der Lebensmittelhersteller. Foto: Shutterstock_Andrey_Popov

Mehr geht kaum: Die vier größten Handelsketten verfügen in Deutschland über eine Marktmacht von über 85 Prozent. Die Folge sind Praktiken, die die Produzenten von Lebensmitteln klar benachteiligen. So sind zum Beispiel kurzfristige Stornierungen, unbezahlte Rückgaben verderblicher Waren, einseitige Änderungen der Lieferbedingungen oder Gebühren dafür, überhaupt ins Sortiment aufgenommen zu werden, an der Tagesordnung. Gedroht wird den Lebensmittelherstellern auch mit Auslistung, falls den Forderungen des Handels nicht gefolgt wird. Die Folge? Ein gnadenloser Preiswettkampf unter den Lebensmittelproduzenten. Damit der nicht zu Lasten der Beschäftigten geht, braucht es nicht nur Tarifverträge, sondern auch Regeln, die dafür sorgen, dass die Praktiken der Handelskonzerne nicht völlig außer Rand und Band geraten. 

Die Marktmacht soll begrenzt werden

Umso wichtiger ist die gesetzliche Klarstellung: Nach rund zehn Jahren der Auseinandersetzung auf europäischer Ebene um die Einhegung der Marktmacht von Handelskonzernen wurde in Brüssel im Jahr 2019 endlich die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken (sogenannte UTP-Richtlinie) beschlossen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht hat jetzt den Bundestag erreicht und muss bis spätestens 31. Mai 2021 umgesetzt sein. Die europäische Richtlinie definiert dabei „Mindeststandards“. Das heißt, der Gesetzgeber darf darüber hinausgehen und schärfere Regeln verabschieden. Und genau darüber ist nun politischer Streit entbrannt. Viele Nicht-Regierungsorganisationen, der Bundesrat und die NGG, stehen dabei auf der einen Seite. Auf der anderen – so sieht es derzeit aus – einige Bremser aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Lebensmittel nicht verramschen! 

Aus Sicht der NGG ist es dringend nötig, weitere Tatbestände zu regeln, was die europäische Richtlinie auch möglich macht: so sollte das Gesetz nicht auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 350 Millionen Euro begrenzt werden. Die NGG fordert eine Art „Generalklausel“: So sollen auch Handelspraktiken untersucht, kontrolliert und gegebenenfalls verboten werden, die bislang nicht im Gesetz stehen. Übertriebene Lock-Sonderangebote des Einzehandels, mit denen Lebensmittel noch unter ihren Produktionskosten verramscht werden, sollen verboten werden. 

Hier findest du eine Stellungnahme der Gewerkschaft NGG