Neue Regeln bei Strom, Gas und Wohnen Alles neu in 2023?

05. Januar 2023

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Energiepreisbremse:

Strompreisbremse, Gaspreisbremse und Wohngeld - 2023 bringt viele Neuerungen. Auch auf Druck der Gewerkschaft NGG hat die Bundesregierung entschieden, die finanzielle Belastung durch die hohen Energiepreise und die starke Inflation mit verschiedenen Maßnahmen abzufedern.

Nicht alle Details der neuen Regelungen erschließen sich auf den ersten Blick. Wir erklären, was sich ändert und wer profitiert.

Die Gaspreisbremse deckelt den Gaspreis für private Haushalte bei 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Aber Achtung: Die Deckelung gilt nur für 80 Prozent des im September 2022 für 2023 prognostizierten Jahresverbrauches eines Haushaltes. Wer mehr als 80 Prozent des vorausberechneten Jahresverbrauchs verbraucht, zahlt für alles, was dazukommt, den aktuellen (wahrscheinlich hohen) Marktwert. Diese Regelung soll dafür sorgen, dass die Haushalte trotz der Deckelung des Preises Energie einsparen.  

Auch der Preis für Fernwärme wird gedeckelt und zwar bei 9,5 Cent je Kilowattstunde (kWh). Wie beim Gas gilt die Deckelung aber nur für 80 Prozent des im September 2022 für 2023 prognostizierten Jahresverbrauches eines Haushaltes. Auch hier gilt: Wer mehr als 80 Prozent des vorausberechneten Jahresverbrauchs verbraucht, zahlt für alles, was dazukommt, den aktuellen Marktwert.

Die Strompreisbremse funktioniert genauso und deckelt den Strompreis für private Haushalte bei 40 Cent pro verbrauchte Kilowattstunde (kWh). Auch hier gilt die Deckelung nur für 80 Prozent des sogenannten Jahresverbrauches eines Haushaltes. Beim Strompreis entspricht dieser in der Regel dem Vorjahresverbrauch. Und auch hier ist es so: Wer mehr als 80 Prozent des vorausberechneten Jahresverbrauchs verbraucht, zahlt für alles, was dazukommt, den aktuellen Marktwert.

Für Heizöl und Pellets sind ebenfalls Entlastungen vorgesehen. Der Bund stellt dafür Geld zur Verfügung, die konkrete Umsetzung organisieren die Bundesländer.

Offiziell starten die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom zum 1. März 2023. Sie gelten aber rückwirkend auch schon für den Verbrauch im Januar und Februar 2023. So haben die Versorgungsunternehmen ausreichend Zeit, ihre Abrechnungssysteme anzupassen. Gleichzeitig werden die privaten Haushalte rückwirkend auch für Januar und Februar entlastet und mit den Kosten nicht alleine gelassen. Spürbar wird die Entlastung für die privaten Haushalte das erste Mal mit der Märzabrechnung. 

Nein, als Verbraucher*in muss ich nichts tun, um die Entlastungen zu bekommen.

Wenn ich einen Direktvertrag mit meinem Versorgungsunternehmen habe, das Geld für Gas, Fernwärme oder Strom also direkt an das Unternehmen (und nicht an meinen Vermieter) überweise, erfolgt die Entlastung automatisch über die Monatsabrechnung.

Wenn ich als Mieter*in keinen direkten Vertrag mit meinem Versorgungsunternehmen habe, sondern einen monatlichen Abschlag an meinen Vermieter zahle, läuft die Entlastung über die Betriebskostenabrechnung. Vermieter sind dazu verpflichtet, Entlastungen zügig weiterzugeben. Es ist ratsam, auf der Betriebskostenabrechnung für 2023 zu kontrollieren, ob der Vermieter die Energiepreisbremsen tatsächlich in vollem Umfang berücksichtigt hat. Falls der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung in den letzten Monaten aufgrund der steigenden Energiekosten angepasst hat, ist er verpflichtet, die Vorauszahlung nun angemessen anzupassen.

Beispiel 1: Single (Verbrauch 2021: 8.000 kWh):

Ersparnis 2023 gesamt: 902 Euro

Davon entfallen auf: Gaspreisbremse ► 706 Euro, Strompreisbremse ► 99 Euro, Mehrwertsteuersenkung auf Gas ► 97 Euro.

Beispiel 2: vierköpfige Familie (durchschnittlicher Verbrauch von Gas und Strom):

Ersparnis 2023: 2262 Euro

Davon entfallen auf: Gaspreisbremse ► 1764 Euro, Strompreisbremse ► 256 Euro, Mehrwertsteuersenkung auf Gas ► 242 Euro.

Wenn du gerade umgezogen bist, wird der Vorjahresverbrauch deiner neuen Wohnung als Grundlage genommen.

In der derzeitigen Situation ist für viele Menschen vor allem eine schnelle Entlastung wichtig. Deshalb hat die Bundesregierung auf eine möglichst einfache Lösung gesetzt. Um diese gerechter zu gestalten, müssen Topverdiener die Hilfen versteuern. Außerdem kommt mit der Strompreisbremse auch die Abschöpfung sogenannter Zufallsgewinne (auch Übergewinne). Diese sind bei manchen Energieunternehmen durch die hohen Preise angefallen.

Wohnen:

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Damit sollen Haushalte unterstützt werden, die zwar ihre laufenden Kosten selbst bestreiten können, aber finanzielle Unterstützung bei den Kosten fürs Wohnen benötigen. Grundsätzlich wird beim Wohngeld immer nur ein Teil der Wohnkosten erstattet, nie die vollen.

Übrigens: Wohngeld können sowohl Mieter*innen wie auch Besitzer*innen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen beantragen. Bei Letzteren werden der Berechnung statt der Miete die Belastungen durch die Immobilie zugrunde gelegt.

Aufgrund der hohen Inflation und der explodierenden Energiepreise wird es für viele Haushalte schwierig ihre Wohnkosten zu zahlen. Die Bundesregierung hat daher beschlossen, das Wohngeld zu reformieren. In der Folge haben ca. zwei Millionen Haushalte Anspruch auf Wohngeld, statt bislang 600.000. Unter anderem wurde beschlossen, dass die stark gestiegen Heizkosten zukünftig berücksichtigt werden sollen.

Das bedeutet konkret: Auch wenn sie bisher keinen Anspruch auf Wohngeld hatten, kann sich das jetzt geändert haben. Deswegen: Kein Geld verschenken – Wohngeldanspruch (neu) prüfen!

Der Anspruch auf Wohngeld ergibt sich aus vielen verschiedenen Faktoren, unter anderem der Kaltmiete, der Personen in ihrem Haushalt und dem vorhandenen Einkommen, aber auch dem Mietniveau an ihrem Wohnort. Eine erste Orientierung bietet der "WohngeldPlus-Rechner" vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen.

Um Wohngeld zu beantragen, musst Du  ein mehrseitiges Formular ausfüllen. Dazu gibt es für jedes Bundesland einen eigenen Antrag. Alle Anträge findest Du hier.