Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Regeln für die Kündigung von Schwerbehinderten Recht so: Keine Kündigung ohne Anhörung

Foto: Fotolia.com/Stockfotos-MG

Am 1. Dezember 2016 wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen verabschiedet, das mit seinem wesentlichen Teil, der Neufassung des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX), zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt. 

Keine Kündigung ohne Anhörung

Bereits zum 1. Januar 2017 sind Änderungen im zweiten Teil SGB IX in Kraft getreten, die die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung stärken sollen. Neben der früheren Freistellung der Vertrauensperson selbst und den erweiterten Möglichkeiten der Heranziehung von stellvertretenden Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gibt es eine wichtige Ergänzung, die den Kündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen betrifft: Ab dem 1.1.2017 ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht vorab hierzu unterrichtet und angehört wurde, § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.  

Gewerkschaftsforderung erfüllt

Damit wird eine Forderung der Gewerkschaften, die der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Beschlussempfehlung aufgegriffen hat, erfüllt. Denn oftmals erfährt die Schwerbehindertenvertretung von einer beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten eher durch Zufall im Rahmen der notwendigen Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG anlässlich ihrer Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. Dadurch, dass die nicht erfolgte Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nunmehr zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, ist gewährleistet, dass die Arbeitgeber ihrer Anhörungspflicht nachkommen und die Schwerbehindertenvertretung die ihr speziell zugewiesene Aufgabe, die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Beschäftigen, auch erfüllen kann.