EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern greift zu kurz Whistleblower besser schützen

Die Europäische Union hat sich auf einheitliche Mindeststandards zum Schutz von Whistleblowern verständigt. Die NGG begrüßt, dass es Bemühungen seitens der EU gibt, Beschäftigte, die Hinweise auf Missstände in ihrem Unternehmen geben, besser zu schützen. Allerdings greift der nun vorgelegte Entwurf der so genannten Whistleblower-Richtlinie, die im Übrigen erst noch mit dem EU-Parlament ausgehandelt werden muss, zu kurz.

Wie der DGB in einer Stellungnahme ausführt, muss eine unionsweite Regelung vor allem darauf zielen, den hinweisgebenden Arbeitnehmer zu schützen. Keinesfalls dürfe dies jedoch zu einem Denunziantentum, also zu gegenseitigem „Anschwärzen“ innerhalb der Belegschaften führen.

Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte fallen nicht unter die Richtlinie

Besonders kritisch sei die Tatsache zu bewerten, dass der Schutz für Hinweisgeber nur bei Verstößen gegen bestimmte EU-Vorschriften wie zum Beispiel im Hinblick auf fiskalpolitische Interessen der EU, Umweltschutz oder Produkt- und Lebensmittelsicherheit gelten solle. Nicht nur, dass dies für juristische Laien, die einen Verstoß melden wollen, nur schwer erkennbar und damit unzumutbar sei: Viel gravierender sei, dass demnach die Meldung von Verstößen beispielsweise gegen Tierrechte unter den Schutz der Richtlinie fielen, die gegen kollektive und individuelle Arbeitnehmerrechte aber nicht.

Darüber hinaus erwartet der DGB von der EU-Kommission, dass die Richtlinie auf ein Recht zur Hinweisgabe abzielt, keineswegs aber auf eine Pflicht von Beschäftigten, etwaige Missstände zu melden. Stärker hervorzuheben sei außerdem der Schutz von Whistleblowern, wenn diese sich direkt an die zuständigen Behörden wenden, weil der interne Meldeweg unzumutbar oder Abhilfe nicht zu erwarten sei.

Zur Stellungnahme des DGB