Wenn es saisonalen Bedarf an Arbeitskräften gibt, können die Unternehmen ohne Weiteres dafür befristete Arbeitsverträge schließen. Genau für diesen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften hat der Gesetzgeber den § 14 Abs. 1 TzBfG geschaffen: „Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,…“
Zudem könnten die Arbeitgeber der Fleischwirtschaft, wie alle anderen Arbeitgeber auch, die Arbeitszeit vorübergehend verlängern, sprich Mehrarbeit anordnen. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist das sogar bis auf 10 Stunden am Tag an 6 Werktagen in der Woche möglich.
Das deutsche Arbeits- und Tarifrecht ermöglicht bereits jetzt auch den innerbetrieblichen Ausgleich von Auftragsspitzen, beispielsweise durch den tariflich geregelten Austausch von Arbeitern über Standorte hinweg, die tariflich vereinbarte Einführung von Arbeitszeitkonten oder die Befristung von Arbeitsverträgen mit Sachgrund. Viele andere Branchen kommen mit diesen Instrumenten gut aus.
Vor allem Leiharbeitsunternehmen, die in den letzten Jahren aufgrund der guten Arbeitsmarktsituation einen Rückgang ihrer Beschäftigtenzahlen verzeichneten, sehen in der Fleischbranche riesige neue Geschäftsbereiche. Was sie unter „Saison“ verstehen, lässt aber erahnen, wo dieser Weg hinführt, wenn er einmal eröffnet wird: erst kommt Ostern, dann die Grillsaison, die Urlaubszeit, das Weihnachtsgeschäft und obendrauf kommen noch Exportaufträge (https://bit.ly/3i3wtSA) – der „saisonale“ Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften erstreckt sich über das ganze Jahr.
Ein Verbot von Werkverträgen bei gleichzeitiger Beibehaltung von Leiharbeit würde das Problem nicht beheben. Die Hürden für die Gründung eines Leiharbeitsunternehmens sind nicht hoch. Es ist wahrscheinlich, dass die bisherigen Werkvertragsunternehmen sich in Leiharbeitsunternehmen umfirmieren. Dann ist nichts gewonnen.