Was steht dir zu? Lockdown Nr. 2: Wann steigt das Kurzarbeitergeld?

11. November 2020

Viele Beschäftigte im Gastgewerbe müssen erneut in Kurzarbeit. Für sie erhöht sich unter Umständen das Kurzarbeitergeld. U. Völkner, Fotoagentur FOX

Angesichts der steigenden Corona-Infektionszahlen hat die Bundesregierung den "Lockdown Light" beschlossen. Davon betroffen sind  einmal mehr insbesondere die Hotel- und Gastronomiebetriebe. Viele Beschäftigte müssen erneut in Kurzarbeit. Viele andere sind sogar bereits seit dem ersten Corona-Lockdown in Kurzarbeit.

Wer längere Zeit in Kurzarbeit ist, der profitiert von einer in der Corona-Krise beschlossenen stufenweisen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Regeln zur stufenweisen Erhöhung gelten vorerst bis 31. Dezember 2020. 

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Wie viel Kurzarbeitergeld steht mir zu?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem „Nettoentgeltausfall“, also dem Betrag, der dir fehlt, weil du in Kurzarbeit bist. Bei der Frage, wie viel Kurzarbeitergeld dir zusteht, kommt es also auf den Betrag zwischen dem "pauschalierten Nettoentgelt", das ohne den Arbeitsausfall erzielbar wäre und dem Entgelt, das in der Kurzarbeit erzielt wird, an.

Wichtig: Jede Stunde, die du arbeitest, muss so vergütet werden, wie es dein Arbeitsvertrag vorsieht. Die Differenz zwischen dem, was du normalerweise bekommst und dem, was du wegen der reduzierten Arbeitszeit erhältst, wird durch das Kurzarbeitergeld zu 60 bzw. 67 Prozent ausgeglichen.

Achtung: Mit unserem Online-Kurzarbeitergeld-Rechner kannst du ganz einfach berechnen, was dir zusteht: www.ngg.net/kug-rechner


Ein Beispiel: Du bekommst normalerweise 1.000 Euro pro Monat netto. Durch Kurzarbeit kommst du aber mit der reduzierten Stundenzahl nur noch auf 600 Euro netto.

Die Differenz zu deinem „pauschalierten Nettoentgelt“ beträgt also 400 Euro.

Davon bekommst du als Kurzarbeitergeld bei 60 Prozent 240 Euro (ohne Kind), bzw. bei 67 Prozent 268 Euro (mit Kind).

Ausgezahlt bekommst du in diesem Beispiel also 840 Euro (ohne Kind), bzw. 868 Euro (mit Kind).


Wann wird das Kurzarbeitergeld erhöht?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich das Kurzarbeitergeld erhöhen:

  • ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit Kind)
  • ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Beschäftigte mit Kind)

Damit du Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld hast, muss mindestens die Hälfte deiner regulären Arbeitszeit in dem betreffenden Monat ausfallen. Der Umfang der ausgefallenen Arbeitszeit in den vorherigen Monaten spielt keine Rolle, es muss allerdings bereits Kurzarbeitergeld bezogen worden sein. 

Was passiert, wenn Du zwischendurch wieder voll gearbeitet hast?

Bei der Zählung der Bezugsmonate für das Kurzarbeitergeld wird mit dem März 2020 begonnen. Die Bezugsmonate des Kurzarbeitergeldes müssen nicht zusammenhängen, sondern können von Monaten ohne Kurzarbeit unterbrochen werden. 


Ein weiteres Beispiel:

Du warst von März 2020 bis Mai 2020 in Kurzarbeit (1. bis 3. Bezugsmonat). Du erhältst Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent (bzw. 67 Prozent für Beschäftigte mit Kind).

Im Monat Juni 2020 warst du immer noch in Kurzarbeit (4. Bezugsmonat) und dabei ist mindestens die Hälfte deiner Arbeitszeit ausgefallen. Im Monat Juni erhältst du deshalb das erhöhte Kurzarbeitergeld, nämlich 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit Kind).

Im Juli 2020 und im August 2020 hast Du wieder voll gearbeitet und kein Kurzarbeitergeld erhalten (diese Monate zählen also auch nicht als Bezugsmonate).

Im September 2020 (5. Bezugsmonat) warst du zwar in Kurzarbeit, doch dabei ist weniger als die Hälfte deiner Arbeitszeit ausgefallen. Somit erfüllst du in diesem Beispiel nicht die Voraussetzung für das erhöhte Kurzarbeitergeld. Dein Kurzarbeitergeld beträgt deshalb im September wieder 60 Prozent (bzw. 67 Prozent für Beschäftigte mit Kind).

Im Oktober 2020 hast Du wieder voll gearbeitet und kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Im November 2020 (6. Bezugsmonat) bist du wieder von Kurzarbeit betroffen und dabei ist mehr als die Hälfte deiner Arbeitszeit ausgefallen, weshalb du im Monat November das erhöhte Kurzarbeitergeld erhältst, nämlich 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit Kind).

Da du auch im Dezember 2020 (7. Bezugsmonat) in Kurzarbeit bist und erneut mehr als die Hälfte deiner Arbeitszeit ausgefallen ist, beziehst du im Monat Dezember das erhöhte Kurzarbeitergeld, das dann auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Beschäftigte mit Kind) gestiegen ist. 


Solltest du bislang nicht von Kurzarbeit betroffen und auch nichts anderes für die Zukunft vereinbart worden sein, so gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung des Betriebs dein Arbeitsvertrag – du hast damit also weiter Anspruch auf dein Arbeitsentgelt.

Noch ein Hinweis: Dein Arbeitgeber darf dich auch nicht einfach in den Urlaub schicken. Grundsätzlich gilt: Du musst deinen Urlaub beantragen und dein Arbeitgeber muss ihn genehmigen, sofern nicht dringende betriebliche Gründe dem gegenüberstehen. Der Zeitraum von bereits genehmigtem Urlaub ist nur im beidseitigen Einvernehmen zu ändern.

Hast du weitere Fragen? Wende dich einfach telefonisch oder per E-Mail an deine Gewerkschaft NGG vor Ort