Allgemeines Was ist eigentlich Kurzarbeit?

17. März 2020

Die NGG erklärt: Was ist eigentlich Kurzarbeit?

Viele Arbeitgeber werden auf die Corona-Krise mit sogenannter Kurzarbeit reagieren. Die Bundesregierung hat die Regeln für Kurzarbeit gelockert. Das soll den Unternehmen helfen und Beschäftigte vor der Kündigung schützen. Wir erklären, was Kurzarbeit bedeutet und worauf zu achten ist.

Was ist Kurzarbeit?

Einfach gesagt: Kurzarbeit heißt, es wird kürzer gearbeitet. Wie bei Teilzeit wird die Arbeitszeit gesenkt und es gibt weniger Lohn. Beispiel: In Kurzarbeit werden 50 Prozent weniger Stunden gearbeitet. Dafür gibt es 50 Prozent weniger Lohn.

Die Kurzarbeit kann sogar so weit gehen, dass gar nicht mehr gearbeitet und auch kein Lohn mehr gezahlt wird. Das nennt sich „Kurzarbeit Null“.

Der Arbeitgeber darf nicht einfach so Kurzarbeit anordnen. Er braucht eine wirksame Vereinbarung in einem Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

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Achtung: Dein Arbeitgeber hat dir ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, mit dem du Kurzarbeit zustimmen sollst? Sei vorsichtig, nichts überstürzen!

Falls du NGG-Mitglied bist, lass dich von der NGG vor Ort beraten: www.ngg.net/vorOrt

Falls du noch kein Mitglied bist, hier kannst du es werden: www.ngg.net/vorteile

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Was ist Kurzarbeitergeld?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld (KUG) für die Beschäftigten beantragen. Ob das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, entscheidet allein die Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld wird maximal zwölf Monate gezahlt (Update: In der Corona-Krise kann Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 für eine Dauer bis zu 24 Monate gezahlt werden).

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 bzw. 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (Update in der Corona-Krise: Ab dem vierten Monat der Kurzarbeit erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat der Kurzarbeit beträgt es 80 bzw. 87 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert wird.). Das Kurzarbeitergeld gleicht also nicht die volle Höhe aus.

Deshalb will die NGG, dass die Arbeitgeber die Löhne ihrer Beschäftigten aufstocken. Schließlich brauchen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeden Cent. Die NGG hat zum Beispiel den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband aufgefordert, eine solche Regelung zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld per Tarifvertrag abzuschließen(siehe Pressemitteilung). Die NGG will auch erreichen, dass die Menschen, die Kurzarbeitergeld bekommen, vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt sind.

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Ich habe einen Minijob: Bekomme ich Kurzarbeitergeld? 

Nein, denn die Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist, dass man eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Ein sogenannter Minijob ist keine versicherungspflichtige Tätigkeit, sondern eine "geringfügige Beschäftigung".

Wer also in einer Beschäftigung weniger als 450 Euro im Monat verdient, kann dort kein Kurzarbeitergeld bekommen.

Du hast einen Minijob und dein Arbeitgeber versucht, durch Änderung des Arbeitsvertrages Kurzarbeit einzuführen? Nicht unterschreiben und von der NGG beraten lassen! Du bist noch kein Mitglied? Das geht ganz einfach online: www.ngg.net/mitglied-werden

Wenn ich als Minijobber kein Kurzarbeitergeld bekomme: Woher bekomme ich dann am Monatsende mein Geld?

Vom Arbeitgeber. Auch dann, wenn er die Beschäftigten nicht zur Arbeit einsetzt, muss er sie vertragsgemäß bezahlen. Das ist sein unternehmerisches Risiko, das er auch in Zeiten des Coronavirus trägt. 

Weigert sich der Arbeitgeber, am Monatsende zu zahlen, ist das örtliche Jobcenter zuständig. Arbeitslosengeld II wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass Bedürftigkeit besteht. Wichtig ist, dass eine umgehende Meldung beim Jobcenter erfolgt. 

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Ich bin krank - wie sieht's bei Kurzarbeit mit der Entgeltfortzahlung aus?

Das hängt davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten ist oder erst danach. Wer schon vorher arbeitsunfähig war, bekommt vom Arbeitgeber für die Zeit des Arbeitsausfalls Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Und zwar solange, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht: also für höchstens sechs Wochen wegen derselben Krankheit. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Kurzarbeit ein, zahlt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld weiter, ebenfalls für höchstens sechs Wochen wegen derselben Krankheit.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, die NGG hat in einigen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Verbesserungen durchgesetzt. Zum Beispiel, dass der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit die ganz reguläre Entgeltfortzahlung leisten muss.

Und wenn ich länger als sechs Wochen krank bin?

Dann zahlt die Krankenkasse das Krankengeld. Dieses wird berechnet auf der Basis des zuletzt abgerechneten Kalendermonats vor Beginn des Arbeitsausfalles, also vor Beginn der Kurzarbeit. Beginnt die Kurzarbeit beispielsweise am 24. März 2020, wird das Krankengeld anhand des Bruttogehalts im Februar 2020 berechnet.

Du bist Mitglied der NGG und hast weitere Fragen rund um das Thema Kurzarbeit? Deine NGG vor Ort ist für dich da: www.ngg.net/vorOrt