Besser immer melden! Mit Corona infiziert?

31. März 2021

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Die Gewerkschaft NGG rät allen Beschäftigten, bei einer Infektion mit dem Coronavirus, die über die Arbeit erfolgt sein könnte, dafür zu sorgen, dass eine Meldung an die entsprechenden Unfallversichertenträger (z.B. die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe BGN) erfolgt. Das ist insbesondere auch deshalb wichtig, weil noch wenig über die Spätfolgen einer Corona-Infektion bekannt ist.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber eine mögliche Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Leider passiert das nicht immer. Bei Verdacht, dass eine Covid-19-Erkrankung durch die Arbeit erfolgt ist, kann aber auch jede und jeder Beschäftigte tätig werden und die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anzeigen. Ein entsprechendes Formular findest du hier. 

Wichtig ist es, bei der Meldung auch darauf hinzuweisen, wenn am Arbeitsplatz mehrere Kolleginnen und Kollegen erkrankt sind, oder es Kontakt mit erkrankten Beschäftigten oder Kunden gab.

Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Als Berufskrankheit anerkannt ist Covid-19 derzeit nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren, da diese Tätigkeiten mit hohen Infektionsrisiken verbunden sind. Aus Sicht der NGG müsste Covid-19 auch für die Beschäftigten in anderen Berufsgruppen als Berufskrankheit gelten, wenn sie in ihrem Job der Infektionsgefahr in ähnlicher Weise ausgesetzt sind. Dazu zählen beispielsweise Lehrer*innen, Erzieher*innen, Polizist*innen oder auch Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsdienst. Auch in anderen Branchen kann das Risiko erhöht sein: Sowohl in Betrieben der Fleischwirtschaft, aber auch in einer großen Eisfabrik, haben sich viele Beschäftigte mit dem Virus angesteckt.

Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall

Ganz unabhängig von der Branche oder der ausgeübten Tätigkeit, kommt bei einer Infektion mit dem Virus die Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht. Hierfür ist es nötig, dass es bei der Arbeit – oder auf dem Arbeitsweg – nachweislich zu einem Kontakt mit einer infizierten Person gekommen ist. Um als Arbeitsunfall anerkannt werden zu können, müssen außerdem die entsprechenden Symptome auftreten und eine Krankschreibung vorliegen.

Die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft ermittelt.

Da noch nicht klar ist, welche Spätfolgen durch eine Infektion mit Covid-19 zu erwarten sind, bekommt der Anerkennung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall besondere Bedeutung zu. Insbesondere die besseren Leistungen hinsichtlich einer Akutbehandlung oder wenn es um eine Rehabilitation („Reha“) geht, sind dabei wichtige Faktoren.

Claudia Tiedge, stellvertretende Vorsitzende der NGG stellt klar: „Arbeitgeber müssen alles dafür tun, dass Beschäftigte auf ihrer Arbeit vor einer Infektion wirksam geschützt werden. Da, wo dieser Schutz nicht erfolgreich war, müssen die Beschäftigten dann auch die bestmögliche Versorgung zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit erhalten.“