Gerichtsentscheid zur "nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung" "Eine dringende Handlungsaufforderung"

Es bleibt dabei: In der deutschen Fleischwirtschaft gilt auch weiterhin kein tariflicher Mindestlohn

Gestern, am 10. Dezember 2013, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine von Gewerkschaften und Arbeitgebern gleichermaßen mit Spannung erwartete Entscheidung über die Rechtsfolgen einer „nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung“ getroffen.

Die Klage eines über mehrere Jahre im Auftrag einer Leiharbeitsfirma in einem Krankenhaus tätigen IT-Sachbearbeiters wurde abgewiesen. Der Krankenhausbetreiber ist weder zur Zahlung eines höheren Lohnes verpflichtet, noch muss er dem Kläger eine Festanstellung im Krankenhaus bieten.

"Wir bedauern das Urteil"

„Wir bedauern das Urteil - wir haben gehofft, dass eine klare Entscheidung über die Rechtsfolgen der überlangen Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern getroffen wird. Stattdessen hat das Gericht aber eine dringende Handlungsaufforderung an die neue Bundesregierung gestellt. Dieser Forderung schließen wir uns an.“ So äußerte sich Claus-Harald Güster, stellvertretender NGG-Vorsitzender, nach Bekanntgabe des Urteils.

Zum einen müsse die neue Bundesregierung so schnell wie möglich verbindlich festlegen, wie lange Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an Unternehmen ausgeliehen werden dürfen. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sei eine maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten vorgesehen - deutlich zu lang, findet Claus-Harald Güster.

„Leiharbeit soll helfen, Produktionsspitzen kurzfristig abzufedern. Zu dieser ursprünglichen Funktion muss sie wieder zurückgeführt werden. Die Überlassungsdauer sollte deshalb auf drei Monate begrenzt werden.“

Es fehlt an verbindlichen Rechtsfolgen

Zum anderen sei es auch unerlässlich, dass endlich verbindliche Rechtsfolgen für eine Nichtbeachtung der höchsten Überlassungsdauer festgelegt werden: „Wird die neue gesetzliche Regel über die maximale Dauer nicht eingehalten, so muss das ein Arbeitsverhältnis des in Leiharbeit Beschäftigten mit dem entleihenden Unternehmen zur Folge haben - ansonsten ist die Regel an sich völlig wirkungslos. Zuwiderhandeln muss deutliche Konsequenzen nach sich ziehen - und diese dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gehen.“