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Ganztagsbetreuung stärkt Familien und Betriebe
„Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ist ein wichtiger Schritt für mehr Chancengerechtigkeit und für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf“, sagt Claudia Tiedge, stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). „Davon profitieren nicht nur Familien, sondern auch zahlreiche Branchen, die dringend Fachkräfte suchen. Im Gastgewerbe, im Lebensmittelhandwerk und in vielen Betrieben der Ernährungsindustrie werden qualifizierte Beschäftigte händeringend gesucht. Gerade viele Frauen arbeiten wegen fehlender Betreuungsangebote nur in Teilzeit oder können eine Beschäftigung gar nicht erst aufnehmen.“ Deshalb ist der Ausbau von Kita- und Ganztagsangeboten auch eine Investition in die Fachkräftesicherung.
„Den Arbeitskräftemangel in diesen Betrieben lösen wir nicht durch längere Arbeitstage oder noch mehr Belastung für die Beschäftigten, sondern durch bessere Arbeitsbedingungen, verlässliche Betreuungsangebote und eben ausreichend Kita- und Ganztagsplätze“, betont Tiedge. Denn wer Familie und Beruf gut miteinander vereinbaren kann, bleibt dem Arbeitsmarkt erhalten und hat die Möglichkeit, seine Arbeitszeit auszuweiten. Jetzt komme es darauf an, den Rechtsanspruch mit Leben zu füllen. „Dafür brauchen wir genügend qualifizierte Fachkräfte, eine verlässliche Finanzierung und hohe Qualitätsstandards. Familien müssen sich darauf verlassen können, dass Betreuung nicht nur auf dem Papier existiert“, fordert Tiedge.
Für die NGG ist der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder überfällig: Gute Ganztagsangebote stärken Kinder, entlasten Eltern und helfen gleichzeitig den Betrieben, die Fachkräfte zu gewinnen und zu halten, die sie dringend brauchen.
Hintergrund:
Mit dem 1. August beginnt die stufenweise Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztag für Grundschulkinder, zunächst für das 1. Schuljahr, ab 2027 für die 2., ab 2028 für die 3. und ab 2029 für die 4. Grundschulklassen. Der Anspruch besteht auch in den Schulferien – die Länder können maximal 4 Wochen Schließzeit vorsehen. Es gibt keine Pflicht zur Inanspruchnahme – der Anspruch ist freiwillig.