Komm ins Team! Hospitality Match!

01. Dezember 2023

Du arbeitest in einem Hotel? Die NGG hat das Hospitality Match ins Leben gerufen. Hier findest Du speziell auf die Hotellerie zugeschnittene Informationen. Ob es um die Deine Arbeitszeit geht, die Wahl von Betriebsräten, Fragen zur Tarifbindung oder 4-Tage-Woche: Wir haben die Antworten.

Mach mit im Team NGG und lass uns gemeinsam die Bedingungen in der Hotellerie verbessern.  

Als Mitglied der NGG hast Du viele Vorteile, einige davon kannst Du hier nachlesen: www.ngg.net/vorteile

Hast Du konkrete Fragen rund um deine Arbeit? Für alle, die in der Gastronomie arbeiten, hat die NGG die kostenfreie Gastro-Hotline eingerichtet: www.ngg.net/gastro-hotline

Dein Betrieb wird an einen anderen Hotelbetreiber verkauft und dein Arbeitsverhältnis geht auf den neuen Betreiber über? Es soll einen Betriebsübergang nach § 613a, BGB, geben?

Wir informieren über die wichtigsten Regelungen und was jetzt für Dich gilt:

  • Bisherige Regelungen aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen werden Teil Deines Arbeitsverhältnisses. Für den Zeitraum von einem Jahr dürfen diese Regelungen nicht nachteilig geändert werden.
    • Ausnahme: Der Tarifschutz gilt nur für Tarifverträge, die nicht vor Ablauf eines Jahres gekündigt werden. Aber Achtung: Alle Tarifverträge für das Gastgewerbe, die die Gewerkschaft NGG mit den jeweiligen DEHOGA-Landesverbänden verhandelt hat, werden spätestens 2024 neu verhandelt. Also: Jetzt NGG-Mitglied werden und Tarifbindung sichern!
  • Eine Kündigung aufgrund des Betriebsüberganges zu einem neuen Betreiber ist nicht zulässig. Kündigungen aus anderen Gründen sind aber zulässig.
  • Dein bisheriger Arbeitgeber muss Dich vor dem Betriebsübergang über den Zeitpunkt, den Grund für die Maßnahme, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen informieren.
  • Du kannst dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats widersprechen. Aber: Dies kann den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten.

Du bist NGG-Mitglied? Lass Dich von Deiner NGG-Region vor Ort beraten, bevor du etwas unterschreibst. Wir beraten Dich vertraulich und kompetent.

Arbeiten bis zum Umfallen? 12, 14 oder 16 Stunden?

Das kommt in der Hotellerie immer wieder vor. Aber es ist unzulässig.

Das Arbeitszeitgesetz besagt: „Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.“
Mehrarbeit muss also ausgeglichen werden. Weiter gilt für Dich:

Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis zu 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause, oder aber zwei Kurzpausen à 15 Minuten zu gewähren. Arbeitest Du mehr als 9 Stunden, sind mindestens 45 Minuten zu gewähren.

Die Ruhezeit nach Beendigung der Arbeit beträgt mindestens 11 Stunden. Wichtig:

In Deiner Ruhepause, in Deiner Ruhezeit oder im Urlaub musst Du nicht erreichbar sein, weder telefonisch noch via Messenger.

Wir wissen, dass in der Hotellerie regelmäßig Mehrarbeitet geleistet wird.

Die Spielregeln hierfür regelt NGG in den je nach Bundesland unterschiedlichen Manteltarifverträgen.

So legen wir zum Beispiel fest, dass Deine Mehrarbeit auf einem Arbeitszeitkonto erfasst wird oder welche Zuschläge es für geleistete Mehrarbeit gibt.

Weiter regeln wir Deine Wochenarbeitszeit. Diese beträgt je nach Bundesland zwischen 38 und 40 Stunden pro Woche, in der Regel bei einer 5- Tage- Woche. Gesetzlich sind bis zu 48 Stunden möglich.

Auch Dein Urlaubsanspruch wird durch NGG erhöht: Der Gesetzgeber gewährt bei einer 5 Tage- Woche 20 Tage Urlaub im Jahr, bei einer 6- Tage-Woche sind es 24 Tage. In unseren Tarifverträgen gibt es hingegen bis zu 31 Tage Urlaub im Jahr.

Unser Tipp:

Achte darauf, Deine geleistete Arbeitszeit zu dokumentieren. So vermeidest Du spätere Rechtsstreitigkeiten um Entgelt, Mehrarbeit und Zuschläge.

Deine NGG- Region vor Ort berät Dich gerne vertraulich.  Zum Beispiel falls Dein Arbeitgeber behauptet, Mehrarbeit sei mit dem Gehalt abgegolten. Das ist, ihr ahnt es schon, bis auf wenige Ausnahmen, unzulässig.